Rosenheim – Bei der Abwicklung der Bundestagswahl am Sonntag, 26. September, gelten in den Wahllokalen die Vorgaben der 14. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Der Zugang zum Wahlraum ist nur mit FFP2-Maske beziehungsweise einer medizinischen Maske zulässig. Auch die Mitglieder des Wahlvorstands sollen eine Maske tragen, selbst wenn sie durch eine Spuckschutzscheibe von den sonstigen Personen getrennt sind und der Mindestabstand gewahrt ist. Die Wähler sollen sich vor dem Eintritt in das Wahllokal die Hände desinfizieren. Hierzu wird im Eingangsbereich ein Desinfektionsspender aufgestellt. Es wird gebeten, eigene Stifte für die Stimmabgabe zu verwenden und entsprechend mitzubringen. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, darauf zu achten, dass die Wähler einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten und dass regelmäßig gelüftet wird.
Damit im Wahlraum die notwendigen Abstände eingehalten werden, dürfen sich nur drei Wähler gleichzeitig im Wahlraum aufhalten. Personen mit SARS-CoV2 kompatiblen Symptomen, wie Husten, Schnupfen, Fieber, Geruchs- oder Geschmacksbeeinträchtigung, sollen nicht in den Wahlraum kommen. Die Ausstellung von Briefwahlunterlagen kann bei Erkrankung am Wahlsonntag noch bis 15 Uhr, im Wahlamt der Stadt Rosenheim unter Telefon 08031/3651364 beantragt werden.
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, sind ohne Maske zur Wahl zugelassen. Hierzu haben diese Personen einen entsprechenden Nachweis, in Form eines ärztlichen Attestes, vorzulegen. Soweit diese Personen ohne Maske zur Wahl zugelassen werden, sind entsprechende Maßnahmen zum Schutz der anderen Personen zu ergreifen. Die Stadt Rosenheim bittet Wähler, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können, Briefwahlunterlagen zu beantragen.
Wähler, die sich ohne berechtigte Gründe weigern, eine entsprechende Maske zu tragen, soll der Wahlvorstand aus dem Wahlraum verweisen. Sie können sich in diesem Fall nicht auf ihr Wahlrecht berufen, da sie dieses durch Tragen einer Maske ausüben können.
Die „3G-Regel“ gilt nicht in Wahllokalen, somit besteht keine Nachweispflicht, dass der Wahlvorstand, aber auch die wählenden Personen oder Beobachter geimpft, getestet oder genesen sind. Darunter fällt sowohl die Wahlhandlung als auch der Auszählvorgang der Stimmzettel.