Rosenheim – Das Jugendschöffengericht Rosenheim verurteilte jetzt einen 21-jährigen Rosenheimer wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Sachbeschädigung zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten auf Bewährung und einen vierwöchigen Dauerarrest. Seine Entlastungszeugen erwartet ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage.
„Deal or no Deal“ – diese nicht ganz einfache Frage hatte die Gemüter vor dem Rosenheimer Jugendschöffengericht erhitzt und zum Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten und seinem vom Gericht beigeordneten Pflichtverteidiger geführt.
Uneinig über
die Strategie
Im Falle eines Geständnisses war dem Rosenheimer unter Einbeziehung einer noch offenen Bewährungsstrafe von zwölf Monaten, ein Strafmaß zwischen einem Jahr und drei Monaten und einem Jahr und sieben Monaten in Aussicht gestellt worden. Die Verhandlung musste jedoch unterbrochen werden, weil sich Verteidiger und Angeklagter nicht über die Verteidigungsstrategie einigen konnten und der Angeklagte vehement auf seine Unschuld gepocht hatte.
Auch in der Fortsetzungsverhandlung zeigte sich der Rosenheimer uneinsichtig. Daran konnte auch der neue Pflichtverteidiger nichts ändern. Aufgrund der Beweislage rieten Verteidiger, Bewährungshelferin und auch das Jugendschöffengericht nochmals eindringlich zur Schadensbegrenzung. „Wir möchten ihnen eine letzte Chance eröffnen, den Tatvorwurf einzuräumen“, betonte Richter Dirk Dombrowski. Ein Geständnis wirke sich nicht nur positiv auf das Strafmaß aus, sondern bewahre auch seine Eltern, die seine Angaben bestätigen sollten, vor einer möglichen Falschaussage und damit verbundenen, empfindlichen Strafen.
Laut Anklage soll der 21-Jährige am 30. Mai 2020 seinem Nachbarn nach einem Streitgespräch ohne Vorankündigung mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm eine blutige Nase verpasst haben. Dabei soll auch das Brillengestell gebrochen sein. Der Schaden beträgt 3000 Euro. Der Geschädigte schilderte ohne großen Belastungseifer, dass es wegen Parkplatzproblemen an der Wohnanlage Streit mit dem Vater des Angeklagten gegeben habe und man sich bei der Auseinandersetzung auch sehr nahegekommen sei. Es habe auch gegenseitige Schubsereien gegeben. Dann sei der Angeklagte von hinten angelaufen gekommen und habe ihm mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Später habe er sich mit der Familie des Angeklagten ausgesprochen und sich entschuldigt, weil er betrunken den Streit angefangen habe. Nach der Zusage, die Reparaturkosten für seine Brille zu übernehmen, sei für ihn die Sache erledigt gewesen.
Im Kern bestätigten unbeteiligte Zeugen den Anklagevorwurf, auch wenn nicht alle zweifelsfrei einen Schlag gesehen hatten. Der Angeklagte und seine Eltern schilderten die Vorgeschichte ähnlich, behaupteten jedoch, dass der Geschädigte so betrunken gewesen sei, dass er beim Ausholen zu einem Schlag gegen den Angeklagten das Gleichgewicht verloren habe und deshalb gestürzt sei. Er sei ungebremst mit dem Gesicht auf dem Boden aufgeschlagen und habe sich dabei verletzt.
Laut der medizinischen Sachverständigen war ein frontaler Sturz zu Boden aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund des Verletzungsbildes nahezu ausgeschlossen. Die Platzwunde am Nasenrücken spreche eher für einen Schlag gegen die Brille.
Für die Vertreterin der Anklage war der Tatvorwurf bestätigt. Das mangelnde Unrechtsbewusstsein des Angeklagten lasse jedoch keine günstige Sozialprognose zu, deshalb sei eine zweijährige Einheitsjugendstrafe ohne Bewährung unumgänglich. Zugleich kündigte sie ein Verfahren wegen uneidlicher Falschaussage gegen die Eltern des Angeklagten an.
Verteidiger
fordert Freispruch
Verteidiger Harald Baumgärtl bezweifelte, dass es tatsächlich einen Schlag des Angeklagten gegeben hatte und forderte deshalb Freispruch für seinen Mandanten. Für das Jugendschöffengericht stand die Schuld des Angeklagten jedoch zweifelsfrei fest. Auch weil die Angaben des Angeklagten bei der Polizei deutlich von der Version vor Gericht abgewichen seien. Die Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten könne gerade noch zur Bewährung ausgesetzt werden, allerdings sei ein Warnschussarrest von vier Wochen als spürbare Ahndung erforderlich, betonte Richter Dirk Dombrowski in seiner Urteilsbegründung.