Rosenheim – Das Jugendschöffengericht Rosenheim verhängte jetzt gegen einen 19-jährigen Rosenheimer wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Geldauflage von 1000 Euro, ein Konsumverbot, Drogenscreenings und die Teilnahme an einem Kurs zur Suchtprävention.
„Ich wollte vor meinen Freunden gut dastehen und ihnen beweisen, dass ich an Drogen rankommen kann“, sagte der 19-Jährige vor dem Schöffengericht. Das sei dumm gewesen, erkannte der Rosenheimer im Nachhinein. Nicht zuletzt auch deshalb, weil der junge Mann wegen versuchter räuberischer Erpressung und versuchter Nötigung 2018 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden war und er noch unter offener Bewährung steht. Im Falle einer Einbeziehung der Bewährungsstrafe stand deshalb auch eine Haftstrafe im Raum.
Der Angeklagte wurde beschuldigt, im April über eine bekannte Internetplattform von einer namentlich nicht näher bekannten Person 1,8 Gramm Marihuana bestellt zu haben. Die Lieferung sollte an die Wohnadresse erfolgen. Allerdings gelangte die Sendung nicht zur Zustellung. Zollbeamte stellten die Sendung in einem Briefzentrum sicher und übergaben sie der Polizei. Bei einer späteren Wohnungsdurchsuchung wurden im Zimmer des Angeklagten 2,22 Gramm Marihuana und ein Joint mit einem Marihuana-Tabak-Gemisch sichergestellt.
Der Angeklagte zeigte sich von Anfang an geständig und legte auch einen negativen Drogentest aus dem Tatzeitraum vor. In einem Rechtsgespräch erörterten Anklagevertretung, Jugendschöffengericht und Verteidiger ob zur Ahndung der Taten eine Jugendstrafe notwendig sei, die vollzogen werden müsste. Am Ende waren sich alle Parteien einig, dass die bestehende Bewährungsstrafe nicht mit einbezogen werden müsste. Die Bewährungszeit verlängert sich jedoch um ein Jahr.
Die Bewährung sei bisher gut verlaufen. Schädliche Neigungen, die damals festgestellt worden seien, lägen nun nicht mehr vor. Der Angeklagte habe eine positive Entwicklung gemacht, habe Aussicht, nach seiner Ausbildung übernommen zu werden und die Vortat habe keinen Bezug zu Betäubungsmitteln.
Stattdessen sollen isolierte jugendrichterliche Maßnahmen auf den Angeklagten einwirken. Es habe sich um eine geringe Menge weicher Drogen gehandelt, die bei einem Ersttäter auch nur mit Auflagen und Weisungen geahndet würden. Zudem habe der Angeklagte laut Drogentest vom 17. August nicht konsumiert, erklärte Richter Dirk Dombrowski zur Urteilsbegründung. Christa Auer