Rosenheim – Ein 42-jähriger Mann sowie ein 40-jähriger Mann sollen am 25. Juni gemeinsam einen Mitbewohner im Obdachlosenheim an der Rosenheimer Königsseestraße verprügelt und mit einem Messer bedroht haben. Wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung mussten sich beide nun vor dem Schöffengericht Rosenheim unter dem Vorsitz von Richterin Melanie Bartschat verantworten.
Aus Angst erst
später zur Polizei
Am 28. Juni erschien auf der Rosenheimer Polizeiinspektion ein Wohnsitzloser, der mehrere Schwellungen im Gesicht hatte und Anzeige gegen zwei Mitbewohner des Obdachlosenheims in der Königsseestraße erstattete. Angeblich 20 bis 25 brutale Faustschläge ins Gesicht seien ihm in der Nacht auf den 26. Juni von den Angeklagten versetzt worden. Zudem sei er mit einem Messer bedroht worden. Deshalb habe er es aus Angst erst nach zwei Tagen gewagt, Anzeige zu erstatten.
Grund für die Attacke sei gewesen, dass die beiden entgegen des Alkoholverbots im Hause mehrere Flaschen Wodka geleert hätten und er deshalb am Nachtschlaf gestört worden sei. Als er sich den Lärm verbeten und auf das Alkoholverbot hingewiesen habe, seien die zwei gemeinsam auf ihn losgegangen.
Das Tatopfer bezeichnete sich selbst als „Reisenden“, der weltweit unterwegs sei. Für eine Zeugenaussage vor Gericht war er nun nicht mehr zu erreichen. Angeblich weile er derzeit in Ägypten, was jedoch weder bewiesen noch widerlegt werden konnte.
Insgesamt beschrieb ihn der Polizeibeamte, bei dem er die Anzeige erstattet hatte, als „etwas unglaubwürdige Persönlichkeit“. Alleine die angegebenen 20 bis 25 Faustschläge ins Gesicht seien, gemessen an den Verletzungen, sicherlich übertrieben gewesen. Darüber hinaus sei er bereits als renitenter Heimbewohner polizeibekannt gewesen. Mehrmals habe er im Vorfeld eine Polizeistreife in das Heim gerufen, was zumeist unnötig war, weil es sich um irgendwelche Bagatellen gehandelt habe. Das angegebene Messer aus der Tatnacht sei niemals aufgetaucht und mit nichts sonst belegt worden.
Weil die Beschuldigten ohne festen Wohnsitz und darüber hinaus einschlägig vorbestraft waren, wurden sie in Untersuchungshaft genommen. Angesichts des fehlenden Tatopfers und dessen zum Teil widersprüchlicher Aussagen bei der Polizei bat die Verteidigung um ein Rechtsgespräch. In dessen Verlauf stellte sich heraus, dass die Anklage gegen den 42-Jährigen wohl nicht zu halten sei. Dem 40-Jährigen wurde in Aussicht gestellt, dass er im Falle eines Geständnisses wohl mit einer moderaten Haftstrafe zu rechnen habe.
Der rechtsmedizinische Gutachter Dr. Fritz Priemer bestätigte, dass die Gesichtsverletzungen des Tatopfers nicht lebensbedrohlich gewesen seien und der angegebene Nasenbeinbruch aus einer früheren Verletzung stammen müsse.
Der forensische Gutachter Professor Michael Soyka führte aus, dass es sich bei dem 40-jährigen Angeklagten um einen polytoxikomanen Drogenabhängigen handle. Aus Österreich wegen eines Körperverletzungsdeliktes kürzlich abgeschoben, werde er derzeit mit Polamidon-Injektionen substituiert. Seit 20 Jahren opiat- und kokainabhängig sei bislang weder eine Therapie noch eine Substitution erfolgreich gewesen. Weil der Proband aber noch niemals eine Langzeit-Therapie absolviert habe, könne eine Unterbringung im Maßregelvollzug bei echter Motivation durchaus erfolgreich sein.
In der Folge signalisierte der Verteidiger des 40-Jährigen ein umfassendes Geständnis. Gemäß der getroffenen Vereinbarung beantragte die Vertreterin der Staatsanwaltschaft, den 42-Jährigen freizusprechen, weil weder eine Beteiligung bei der Prügelei noch die Bedrohung durch ein Messer nachgewiesen sei. Der 40-Jährige sei mit einer Haftstrafe von 18 Monaten zu ahnden und ein Maßregelvollzug anzuordnen.
Anwältin beantragt
Entschädigung
Die Rechtsanwältin Gabriele Sachse stimmte dem Antrag auf Freispruch zu und beantragte, ihren Mandanten für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. Rechtsanwalt Hans Sachse beantragte, gegen seinen Mandanten eine Haftstrafe von zwölf Monaten zu verhängen. Immerhin sei dieser zur Tatzeit volltrunken gewesen und daher nur eingeschränkt schuldfähig.
Das Gericht sprach den 42-jährigen Angeklagten frei, gegen den 40-Jährigen verhängte es eine Strafhaft von 16 Monaten, die er im Maßregelvollzug als Therapie absitzen kann.