Rosenheim – Ein 27-jähriger Somalier, der aufgrund ähnlicher Taten bereits verurteilt worden war, musste sich jetzt wegen Körperverletzung vor dem Schöffengericht in Rosenheim verantworten. Er hatte im Juli einen 51-jährigen Mann aus Rosenheim mit Schlägen verletzt.
Im Oktober 2019 stand der inzwischen 27-jährige Somalier wiederholt vor dem Rosenheimer Amtsgericht, weil er im Rosenheimer Salinpark betrunken im Streit mit einem Messer auf einen anderen losgegangen war. Die Richterin verurteilte den Wiederholungstäter damals zu einem Jahr Gefängnis, das sie mit der Maßgabe zur Bewährung aussetzte, dass er in der dreijährigen Bewährungszeit drogen- und alkoholfrei leben müsse.
Seit Juli in
Untersuchungshaft
Am 21. Juli bat ein offensichtlich durch Schläge Verletzter dann in der Münchener Straße, nahe des Salinparks, Passanten um Hilfe, weil er niedergeschlagen worden sei. Die Ermittlungen der Polizei ergaben, dass es sich beim Täter erneut um den Somalier handelte, der im Oktober bereits verurteilt worden war. Am 30. Juli wurde er deshalb fest- und in Untersuchungshaft genommen.
Nun hatte sich der 27-Jährige bezüglich der Tat im Juni vergangenen Jahres vor dem Rosenheimer Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch zu verantworten. Der Angeklagte war auch geständig, wandte aber ein, er sei vom Opfer, einem 51-jährigen Rosenheimer, provoziert worden, mit diesem in Streit geraten und dann sei es zu gegenseitigen Schlägen gekommen.
Verschärft wurde die Situation durch die Angaben des Tatopfers, dass er seither auch sein Smartphone vermisse, mit dem er kurz vorher noch mit seiner Freundin gechattet habe. Der Angeklagte bestritt jedoch vor Gericht heftig, das Smartphone des Mannes gesehen, geschweige denn weggenommen zu haben.
Weil diese Aussage nicht widerlegt werden konnte und durchaus die Möglichkeit bestand, dass der Geschädigte das Gerät bei der Auseinandersetzung verloren hatte, reduzierte sich die Anklage auf den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung.
Dieses wurde bestätigt durch den forensischen Gutachter Dr. Fritz Priemer, der ausführte, dass die Schlagwirkung beweise, dass es sich zumindest um eine abstrakt lebensgefährliche Körperverletzung gehandelt habe. Der psychiatrisch forensische Oberarzt Rainer Gerth vom „kbo-Inn-Salzach-Klinikum“ in Wasserburg schloss aus, dass der Angeklagte unter verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe.
Der Staatsanwalt Jan Salomon führte aus, dass der Angeklagte trotz mehrfacher einschlägiger Vorverurteilungen, trotz der Tatsache, dass er unter offener Bewährung aus dem Urteil von 2019 stand, und entgegen der Bewährungsauflage keinen Alkohol zu sich zu nehmen, nicht den geringsten Lerneffekt vorweisen könne. Einzig das Geständnis der Tat – die man ihm aber ohnehin hätte nachweisen können – spreche für ihn. Eine deutliche Strafe müsse hier angezeigt sein. Deshalb beantragte Salomon eine Haftstrafe von drei Jahren, die schon wegen der Dauer nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Verteidiger fordert
Bewährungsstrafe
Verteidiger Rechtsanwalt Alexander Kohut verwies darauf, dass sein Mandant dem Gericht durch dessen Geständnis doch ein langes Verfahren erspart habe. Die lange Untersuchungshaft sei zudem zu berücksichtigen, so dass eine neuerliche Haftstrafe von 15 Monaten doch nochmals zur Bewährung ausgesetzt werden könne.
Das Gericht verurteilte den Angeklagten letztlich zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten. Theo Auer