Rosenheim – Der Rosenheimer Straßenbauer war sich keiner Schuld bewusst. „Seit 20 Jahren betreibe ich diesen Betrieb ohne jegliche Beanstandung“, sagte er vor Gericht. Laut Anklage beschäftigte er jedoch zwei Mitarbeiter, die als „Scheinselbstständige“ korrekterweise als angestellte Mitarbeiter hätten geführt werden müssen. Weil ihnen jedoch lediglich Honorare für ihre Tätigkeit ausbezahlt worden waren, wurden nunmehr für deren Arbeitszeiten die nicht abgeführten Sozialabgaben rückwirkend in Rechnung gestellt. Samt Mahn- und Verzugszinsen beliefe sich diese Summe auf weit über 100000 Euro.
Jedoch damit nicht genug. In einem solchen Fall würde es sich auch um eine Straftat handeln, weil für den „fiktiven Arbeitnehmer“ dessen Anteile an den Sozialabgaben nicht abgeführt wurden.
So lautete auch die Anklage des Staatsanwaltes. Andererseits führten die beiden „Honorarkräfte“ vor Gericht an, dass sie durchaus ein eigenes Gewerbe angemeldet hätten und nach eigenem Gutdünken Arbeitszeiten und Arbeitsaufwand angeboten hätten.
Der Verteidiger, Rechtsanwalt André Bauch, führte an, dass beide Honorarkräfte selber ihre Einsätze bestimmt hätten und auch für mehrere Unternehmen tätig gewesen seien. Das sei ein deutliches Merkmal für selbstständige Honorarkräfte. Dem hielt eine Zeugin der Deutschen Rentenversicherung entgegen, dass es mehrere Merkmale zu beachten gäbe, und diese hätten wiederum für eine abhängige Tätigkeit gesprochen, weshalb es sich bei den beiden eben um sogenannte „Schein-Selbstständige“ gehandelt habe. Damit sei die Strafbarkeit wegen „Hinterziehung von Arbeitsentgelt“ gegeben. Darüber hinaus stellte man dem Unternehmer nicht abgeführte Sozialabgaben in Rechnung. Diese würden sich samt Säumnis-Zuschlägen auf über 100000 Euro belaufen.
Eine intensive Auseinandersetzung entwickelte sich um die Frage, ob für diese „Selbstständigen“ ein echtes Unternehmer-Risiko bestehen würde. Eingängige Argumente gab es sowohl dafür als auch dagegen. Der Verteidiger behauptete darüber hinaus, dass die Sozialpartner bewusst so lange mit derlei Ermittlungen warten würden, weil so enorme Säumniszuschläge auflaufen. Das wies die Vertreterin der Rentenversicherung allerdings zurück.
Das Gericht unter dem Vorsitz von Richter Matthias Knoblauch kam zu der Überzeugung, dass es möglicherweise Unregelmäßigkeiten gegeben habe, diese jedoch schwerlich endgültig zu bewerten seien. Es beschloss deshalb, gemäß Paragraf 153a der Strafprozessordnung das Verfahren gegen eine Geldauflage von 10000 Euro einzustellen.
Damit war zwar das Strafverfahren vom Tisch, nach wie vor besteht jedoch die Forderung der Deutschen Rentenversicherung, gegen die sich der Straßenbauer zivilrechtlich vor dem Sozialgericht zur Wehr setzen kann. Theo Auer