Rosenheim – Am 28. Oktober 2021 versuchte abends ein Unbekannter, den Blumenkiosk in der Münchener Straße aufzubrechen. Dies misslang, weil das Geschäft durch eine doppelte Verglasung gesichert ist. Zwar brach der Täter durch die erste Scheibe, scheiterte dann aber an der Doppelsicherung. Woran er wohl nicht dachte, ist der Umstand, dass das Häuschen eine Video-Sicherung besitzt, die den erfolglosen Einbrecher filmte. Die Polizei sicherte die Aufnahmen und stellte dessen Bild in ein polizeiinternes Ermittlungssystem.
Vorwurf heftig
bestritten
Mehrere Beamte glaubten, auf dem Video einen amtsbekannten Mann wiederzuerkennen. Obwohl der die Tat heftig bestritt, war die Staatsanwaltschaft der Meinung, die gegebene Ähnlichkeit sei hinreichend und erhob Anklage. Vor dem Amtsrichter Tamir Filipov bestritt Verteidiger Rechtsanwalt Harald Baumgärtl die Vorwürfe nachdrücklich. Die nächtlichen Aufnahmen zeigten einen Mann ohne Brille. Sein Mandant mit einer Brillenstärke von sieben Dioptrien sei ohne Brille blind wie ein Maulwurf und scheide schon deshalb als Täter aus.
Richter Filopov bat den Sachverständigen Dr. Martin Trautmann von dem forensischen Institut IFOSA in München um die Beurteilung der nächtlichen Aufnahmen. Zu diesem Zweck wollte der Sachverständige – um aktuelle Vergleiche anstellen zu können – Fotos des Angeklagten machen, was der zunächst verweigerte. Als Richter Filipov darauf hinwies, dass solche Fotos auf Anweisung des Gerichts auch zwangsweise angefertigt werden könnten, stimmte der Angeklagte nach Rücksprache mit seinem Verteidiger schließlich zu.
Die Bilder wurden gefertigt und der Sachverständige erläuterte dazu das wissenschaftliche Vorgehen. So werden bei diesen Vergleichs-Untersuchungen nicht Übereinstimmungen, sondern im Gegenteil Abweichungen gesucht, die eine Übereinstimmung ausschlössen. Denn wenn nur ein wesentliches und unabänderliches Merkmal nicht passe, sei auszuschließen, dass es sich um ein und die selbe Person handele.
Gespaltenes
Ohrläppchen
Ein Problem waren freilich die nächtlichen und wechselnden Lichtverhältnisse. Dazu handelte es sich nicht um Standbilder, sondern um Videoaufzeichnungen, die durch die Zeilenstruktur nicht gleichermaßen präzise sein können. Der Sachverständige erklärte, dass die Hinweise der Polizei auf den Angeklagten verständlich seien, denn eine Ähnlichkeit sei fraglos gegeben. Jedoch hatte der Angeklagte ein unverwechselbares Kennzeichen: ein gespaltenes Ohrläppchen, das er nachgewiesenermaßen lange vor der Tatnacht bereits besaß. Ein solches war aber trotz der mäßigen Aufnahmequalität nachweislich nicht zu erkennen, womit der Angeklagte als Täter ausschied.
Daraufhin wurde Freispruch beantragt und auch so beschlossen. So kann ein „Schlitzohr“ tatsächlich hilfreich sein.