Spezielle Regeln am „stillen“ Feiertag

von Redaktion

Ist das Tanzverbot an Ostern noch zeitgemäß? Das sagen Rosenheimer Club-Besitzer

Rosenheim – Das lange Wochenende rund um Ostern mal wieder nutzen, um mit Freunden ausgiebig zu feiern? An Karfreitag nicht die beste Idee, denn in Deutschland gilt an diesem Tag das Tanzverbot. Doch wie zeitgemäß sind solche Gesetze? „Natürlich ist das nicht mehr zeitgemäß. Wer tanzen will, der sollte auch tanzen dürfen. Und wer nicht, der kann ja zu Hause bleiben“, sagt Sascha Khayat. Mit dieser Meinung ist der Betreiber des Clubs „P2“ in Rosenheim nicht alleine. Immer mehr sehen das Tanzverbot als nicht mehr aktuell an und wünschen sich eine Lockerung.

Für Christen ein
Tag der Trauer

Am Wochenende rund um Ostern gelten in Clubs und Bars spezielle Regeln. Teilweise müssen sie geschlossen bleiben oder dürfen keine Musik spielen. Der Grund: Rund um Karfreitag gibt es ein sogenanntes Tanzverbot. Denn der Karfreitag ist in der christlichen Religion der Tag, an dem Jesus gekreuzigt wurde. Für gläubige Christen ist dies deshalb ein Tag der Trauer – und damit ein „stiller“ Feiertag.

„Es gibt viele Religionen, und wir sind in Bayern mit vielen Christen vertreten. Und denen ist der Feiertag sehr wichtig. Doch wir haben hier auch andere Gruppen, und für die ist dieses Wochenende ein ganz normales“, erklärt Maximilian Holzner, Betreiber des Clubs „Moon22“. „Die Menschen kommen hierher und erwarten Stimmung. Es ist für sie ein Freizeitausgleich, den sie genießen wollen.“

Wann genau die stillen Tage mit Tanzverbot in Bayern sind, steht im bayerischen Feiertagsgesetz geschrieben. So besagt das Gesetz, dass an stillen Tagen öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt sind, „wenn der diesen Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist.“ Für Franz Fischer, einem der Betreiber des Clubs „Nerdz“ und der „Midgard Taverne“, ist dieser Artikel eher „schwammig“ gehalten: „Das Tanzverbot ist absolut nicht mehr zeitgemäß. Nach einer Beerdigung gehen einige doch auch zum Wirt. Den Tod von Jesus könnte man also auch beim Wirt betrauern.“ Jeder solle für sich entscheiden können, wie und wo er trauert.

„Unsere Bar ist zum Ratschen da, deswegen ist es kein immenser Verlust, dass die Musik ausbleibt. Es geht vor allem um das Miteinander“, sagt Fischer. Zustimmung kommt von Holzner, denn „gerade die jungen Leute haben durch die Pandemie zwei bis drei Lebensjahre an solchen Freizeitaktivitäten verloren. Sie wollen jetzt wieder feiern und ihren Urlaub genießen.“

Ein weiterer Grund, das Tanzverbot zu überdenken, ist für viele Gastronomen der Ausfall an Einnahmen. „Definitiv gehen uns Einnahmen flöten. Mit diesen Feiertagen geht uns ein ganz normales Wochenende verloren“, sagt Khayat. So sei er über jeden Feiertag und jedes Wochenende froh, an dem er normal öffnen dürfe. Fischer hingegen sieht das nicht ganz so drastisch: „Für uns ist dieser Verlust nicht immens relevant. Aber klar, auch für uns wäre es besser, wenn es dieses Verbot nicht mehr gäbe.“ Das Gute sei außerdem, dass keine Konkurrenzkämpfe entstehen können, „denn alle müssen die Musik auslassen und machen dadurch Verluste“.

Einig sind sich die drei Club-Besitzer darin, dieses Verbot einzuhalten. So haben sowohl das „Moon22“, das „P2“ und auch das „Nerdz“ am Donnerstag und Freitag geschlossen. An Karsamstag öffnen sie gegen 22 Uhr als stiller Betrieb, der dann bis Mitternacht andauert. Die „Midgard Taverne“ hingegen wird am Gründonnerstag um Mitternacht für 24 Stunden die Musik ausschalten. „Der Nachbarschaftsschutz ist uns sehr wichtig und hat daher höchste Priorität. Deshalb halten wir uns an die gesetzlichen Vorgaben und versuchen, es für jeden so konform wie möglich zu machen“, erklärt Holzner.

Bußgeld von bis zu
10000 Euro

Bestätigung kommt auch von der Polizei, so sind im vergangenen Jahr laut Pressesprecherin Johanna Heil keine Verstöße gemeldet worden. „Es ist ein gesetzliches Verbot, weshalb die Polizei kontrollieren muss. Doch im vergangenen Jahr kam es zu keinem relevanten Verstoß“, sagt Heil.

Sollten sie bei einem Vergehen ertappt werden, müssten Club-Besitzer mit einem Bußgeld von bis zu 10000 Euro rechnen. Auch das ist im Feiertagsgesetz geregelt und gilt bayernweit. Besuchern eines Clubs, die sich nicht an dieses Gesetz halten, drohen wiederum keine Strafen. Laut Heil müssen sich hierbei die Betreiber verantworten, denn „in erster Linie haben die dafür Sorge zu tragen, dass sich an das Verbot gehalten wird“.

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