Rosenheim – Der Betreiber eines Teeladens in Rosenheim geriet in den Verdacht, bei Einschleusungen und Menschenhandel beteiligt zu sein. Es wurde im März 2021 eine Video-Überwachung des Geschäftes angeordnet.
Dabei fiel auf, dass sich ein 47-jähriger Vietnamese dort tagtäglich einfand und dort auch allem Anschein nach beschäftigt war. Irgendwelche Verdachtsmomente gegen diesen, im Zuge der Überwachungsgründe konnten zwar nicht festgestellt werden, wohl aber, dass er bei der Arbeitsagentur bis Juni 2021 Arbeitslosengeld bezog, obwohl er doch augenscheinlich in diesem Geschäft arbeitete.
Lediglich vor
Ort informiert
So erging Anzeige. Gegen den Strafbefehl legte er Einspruch ein, damit landete die Sache vor dem Strafrichter Tamir Filipov am Amtsgericht Rosenheim.
Der Vietnamese, der auch die slowakische Staatsbürgerschaft besitzt, erklärte, er sei dort keineswegs einer bezahlten und meldepflichtigen Arbeit nachgegangen. Vielmehr habe er sich dort lediglich über die Arbeitsabläufe und Rezepturen informiert, um dann im Juni tatsächlich angestellt zu werden. Das habe er dann auch ordnungsgemäß der Arbeitsagentur gemeldet.
Als dessen Wohnung durchsucht wurde, fanden die Beamten über 40000 Euro Bargeld, das in Zeitungspapier gewickelt in den Kleiderschränken verborgen war. Die Staatsanwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, es müsse sich hier um Geld aus ungesetzlichen Machenschaften handeln und beantragte dessen Einziehung. Dem widersprach der Angeklagte. Es handle sich dabei teils um angespartes Geld, zum anderen Teil um Geld aus privaten Darlehen. Selbstverständlich gäbe es dazu auch schriftliche Unterlagen wie Darlehensverträge.
Die Verhandlung wurde unterbrochen, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, diese Unterlagen beizubringen.
Tatsächlich legte der Produktionshelfer entsprechende Darlehensverträge und Kontoauszüge vor. Auf die Frage, warum er dieses Geld in Päckchen gestückelt zu Hause und nicht auf einem Bankkonto aufbewahre, erklärten der vietnamesische Dolmetscher und der Verteidiger Rechtsanwalt Christian Rösch, dass dies in der asiatischen Kultur keineswegs unüblich sei, Bargeld in der Wohnung aufzubewahren. Ein Polizeibeamter berichtete, dass der Angeklagte sehr wohl bei Reinigungstätigkeiten und beim Ausschank im Geschäft beobachtet worden sei. Ein lediglich unbezahltes Anlernen und Informieren sei bei dem täglichen und mehrstündigen Engagement im Laufe von zwei Monaten in höchstem Maße als unglaubwürdig zu betrachten.
Die Vertreterin der Staatsanwaltschaft befand den Angeklagten schuldig, was die nicht gemeldete Schwarzarbeit anging. Darüber hinaus müsse das aufgefundene Bargeld aus widerrechtlicher Tätigkeit stammen und deshalb eingezogen werden. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 50 Euro sei daneben die angemessene Strafe. Der Verteidiger echauffierte sich über die nach seinen Worten willkürliche Unterstellung, dass es sich bei dem aufgefundenen Bargeld um irgendwelche Unrechts-Gewinne handle. „Es kann nicht sein, dass die private Hortung von Bargeld bereits als Straftat bezeichnet wird. Hier werden Freiheitsrechte in Abrede gestellt!“ Er habe generell einen Freispruch erwartet. Denn auch für eine bezahlte Tätigkeit habe es keinerlei belastbare Beweise gegeben. Einen solchen Freispruch benannte er auch als Antrag.
Erklärungen
Schutzbehauptungen
Das Gericht stimmte der Verteidigung insoweit zu, als es für einen unrechtmäßigen Besitz des Bargeldes keinerlei Beweise gäbe. Allerdings hielt es den Angeklagten durchaus des unrechtmäßigen Bezuges von Arbeitslosengeldes für schuldig.
Die Dauer und die Intensität des Engagements machen die Erklärungen des Angeklagten zu Schutzbehauptungen. Eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro lautete deshalb das Urteil, wohingegen das Bargeld an ihn wieder herauszugeben sei.