Rosenheim – Das Amtsgericht Rosenheim verurteilte einen 23-jährigen Rosenheimer wegen fahrlässiger Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Beleidigung, Diebstahl und unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln zu einer Haftstrafe von einem Jahr und vier Monaten. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.
Drogen und
Raddiebstahl
Nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung im Februar 2021 hat sich der Rosenheimer erneut unter Alkohol- und Drogeneinfluss mächtig Ärger eingehandelt. Nun musste er sich deshalb vor dem Amtsgericht Rosenheim verantworten. Laut Anklage soll er am 14. September in Bad Aibling ein Fahrrad vor einem Anwesen entwendet haben. Aufgrund der Videoaufzeichnung eines Zeugen und einem DNA-Abgleich mit Spuren am Radlenker konnte der Angeklagte zweifelsfrei identifiziert werden.
Am 24. September soll der einschlägig Vorbestrafte dann in der Wohnung seiner Exfreundin mit einem Messer herumgefuchtelt haben. Vorausgegangen ist, laut der 30-jährigen Rosenheimerin, ein Streit am Telefon. Die Auseinandersetzung habe sich anschließend in der Wohnung fortgesetzt und aufgeschaukelt. Dabei habe der Angeklagte die Schublade herausgerissen und sich ein Messer genommen. Das habe er sich an den Hals gehalten und gedroht, sich umzubringen. Beim Versuch, ihm das Messer aus der Hand zu nehmen, habe sie sich dann eine Schnittverletzung an der linken Hand zugezogen. Auf Nachfrage von Verteidigerin Dagmar Schmidt nach ihrem Interesse an einer Strafverfolgung zog die junge Frau den Strafantrag wegen Körperverletzung zurück. Der Angeklagte habe sich bei ihr entschuldigt und damit sei die Sache für sie erledigt, gab die Rosenheimerin zu Protokoll. Die Staatsanwaltschaft hielt dennoch am Strafverfolgungsinteresse fest. In einem weiteren Anklagepunkt wurde der Rosenheimer beschuldigt, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben. Die gerufenen Polizeibeamten trafen laut übereinstimmenden Aussagen auf einen recht störrischen Angeklagten. Aufgrund der Mitteilung, dass er mit einem Messer bewaffnet ist, wurden ihm demnach zur Durchführung der Identitätsfeststellung und Durchsuchung Handfesseln angelegt. Dabei hatte er sich den Anordnungen der Beamten vehement widersetzt und nicht mit Beleidigungen der gröberen Art gespart. Bodycam-Aufnahmen belegen das. Laut Aussage der Polizisten war der stark angetrunkene Angeklagte in einer sehr aufgebrachten Stimmung und es sei nur mit äußerster Kraftanstrengung gelungen, die notwendigen Vollstreckungshandlungen auszuführen. Eine nach der Tat durchgeführte Blutprobe ergab 1,16 Promille sowie den Nachweis von Cannabinoiden und Benzodiazepinen.
Die dritte Anklage beschuldigte den 23-Jährigen, in seiner Zelle in der JVA Bernau eine Konsumeinheit Buprenorphin mit sich geführt und sich damit wegen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln strafbar gemacht zu haben. In einer ersten Vernehmung hatte der Angeklagte angegeben, die Drogen in seiner Zelle gefunden zu haben, die er erst kurz vorher bezogen habe. Auf die Schnelle habe er keine Möglichkeit zum Entsorgen gefunden. Vor Gericht räumte er den Besitz schließlich ebenso wie die beiden anderen Anklagevorwürfe ein. Dabei wollte er das Rad nur geliehen haben. Darüber hinaus machte er keine Angaben, „denn ich habe nur eine bruchstückhafte Erinnerung“, so der Angeklagte. Aus Sicht des Sachverständigen sind ohne entsprechende Therapie weitere Straftaten zu erwarten und die Aussicht auf einen Therapieerfolg gegeben. Für die Anklagevertretung waren die Tatvorwürfe zweifelsfrei bestätigt und eine Haftstrafe von zwei Jahren mit Unterbringung in einer Entziehungsanstalt tat- und schuldangemessen.
„Das hat Mandant
sich gewünscht“
Die Verteidigerin hielt eine Freiheitsstrafe von acht bis zehn Monaten für ausreichend. Sie sah den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung nicht ausreichend belegt. Sie plädierte ebenfalls für eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt. „Das hat mein Mandant sich gewünscht“.
Richterin Alexandra Gruber entschied sich mit ihrem Urteil für den goldenen Mittelweg und rückte die erheblichen Vorahndungen, die offenen Reststrafen, Bewährung und den Drogenbesitz in der JVA in den Fokus. Zugunsten des Angeklagten wertete sie, dass er dafür in der Haft bereits sanktioniert worden sei, dass er bereits Kontakt zur externen Suchtberatung gesucht habe und die Taten bereits vor zwei Jahren passiert seien. Das Urteil wurde angenommen.