Rosenheim – Die Stadt gibt bekannt, dass bei der am Sonntag, 8. Oktober, stattfindenden Landtags- und Bezirkswahl für alle Stimmberechtigten der Stadt Rosenheim die Möglichkeit besteht, zwischen 8 und 18 Uhr zu wählen. Stimmberechtigte Personen können nur in dem Wahllokal des Stimmbezirks wählen, in dessen Verzeichnis sie eingetragen sind.
Insgesamt gibt es 48 allgemeine Stimmbezirke und 45 Briefwahlvorstände. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Stimmbezirke im Stadtgebiet überarbeitet wurden. Vor fünf Jahren gab es noch 64 allgemeine Stimmbezirke. Grund für die Reduzierung ist die immer größere Beliebtheit der Briefwahl mit der damit einhergehenden Verringerung der Anzahl der Wähler, die ins Wahllokal gehen. Das bedeutet, dass sich der Wahlraum geändert haben kann. Sollte der neue nicht barrierefrei sein, kann mit einem Wahlschein auch in einem anderen Raum die Stimmabgabe erfolgen oder Briefwahl gemacht werden. Den Wahlbenachrichtigungen ist zu entnehmen, wo jeder Wahlberechtigte zu wählen hat. Um wählen zu können, muss man seine Wahlbenachrichtigung und seinen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln: einem kleinen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines Stimmkreisabgeordneten (Erststimme), einem großen weißen Stimmzettel zur Landtagswahl für die Wahl eines Wahlkreisabgeordneten (Zweitstimme) sowie einem kleinen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats im Stimmkreis (Erststimme) und einem großen blauen Stimmzettel zur Bezirkswahl für die Wahl eines Bezirksrats im Wahlkreis (Zweitstimme). Es darf jeweils nur eine Stimme abgegeben werden.
Die Stimmzettel müssen von der wählenden Person in einer Wahlzelle des Wahlraums gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass ihre Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Die Wahlhandlungen sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich, soweit dies das Wahlgeschäft nicht beeinträchtigt.
Stimmberechtigte mit einem Wahlschein können entweder in einem beliebigen Wahllokal im Stimmkreis oder per Briefwahl wählen. Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss dies im Wahlamt der Stadt beantragen. Briefwahlunterlagen müssen spätestens am Wahlsonntag bei der Stadt um 18 Uhr abgegeben sein. Der Briefkasten ist direkt am Rathaus in der Königstraße 24.
Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter ist unzulässig. Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig ist oder wegen einer Behinderung nicht wählen kann, kann sich hierbei helfen lassen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Wer unbefugt wählt, das Ergebnis verfälscht oder ein unrichtiges Ergebnis herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar.