Rosenheim – Immer wieder kommt es im Winter zu Stürzen auf vereisten oder schneebedeckten Gehwegen – teils mit schweren Verletzungen. Auch in Rosenheim sorgen nicht geräumte oder gestreute Wege für Ärger. Und das, obwohl es klare Regeln hierfür gibt.
Grundsätzlich verpflichtet das Bayerische Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) die Gemeinden „innerhalb der geschlossenen Ortslage“ die öffentlichen Straßen von Schnee zu räumen und Fußgängerüberwege sowie Gehsteige bei Glätte zu streuen. Jedoch können die Kommunen die Eigentümer von Grundstücken, die an diese öffentlichen Straßen angrenzen, zum Winterdienst verpflichten. In Rosenheim gibt es dafür die Straßenreinigungs- und Sicherungsverordnung, wie die Stadt auf OVB-Anfrage mitteilt.
Danach muss jeder, dessen Grundstück direkt an einem Gehweg anliegt, diesen von Montag bis Samstag zwischen 7 und 20 Uhr von Schnee befreien und bei Glätte mit Sand oder Splitt bestreuen – „so oft, wie es für die Sicherheit notwendig ist“. An Sonn- und Feiertagen gilt die Regel ab 8 Uhr. Ist kein Gehsteig vorhanden, muss ein 1,5 Meter breiter Streifen am Straßenrand entlang der privaten Grundstücksgrenze freigeräumt werden. Das gilt auch in der Fußgängerzone und auf öffentlichen Plätzen. Auf Streusalz oder andere ätzende Stoffe soll aus Umweltschutzgründen verzichtet werden – Ausnahmen gibt es bei besonderer Glättegefahr wie an Treppen.
Die Pflicht zum Schneeräumen und Streuen trifft nicht nur direkte Grundstückseigentümer, sondern auch die Hinterlieger. Deren Grundstücke liegen nicht direkt am Gehweg oder der Straße, sondern sind zum Beispiel nur indirekt über ein anderes Grundstück oder eine für den Verkehr gesperrten Straße erreichbar. Unter Umständen müssen auch die Mieter die Schaufel in die Hand nehmen, wenn das im Mietvertrag so geregelt ist. Ansonsten sind die Vermieter für die Sicherheit zuständig. Und: „Abwesenheit entbindet nicht von der Pflicht“, teilt die Verwaltung mit. Heißt: Wer nicht selbst räumen kann, muss jemanden hinzuziehen.
Ansonsten kann es teuer werden. Wenn der Gehweg vorsätzlich oder fahrlässig nicht geräumt oder gestreut wird, droht ein Bußgeld in Höhe von 511 Euro. Ob die Anlieger ihrer Pflicht nachkommen, kontrolliert die Verwaltung stichprobenartig, bestätigt Christian Baab, stellvertretender Pressesprecher der Stadt.
Noch teuer kann es für den Grundstückseigentümer werden, wenn ein Fußgänger auf einem nicht geräumten oder glatten Gehweg stürzt und sich verletzt. Dann kann der Geschädigte unter Umständen Schmerzensgeld und Schadensersatz verlangen.
Dass solche Stürze nicht zur Seltenheit gehören, kann Elisabeth Siebeneicher, Pressesprecherin des Romed-Klinikums, bestätigen. „Sturzverletzungen gehören mit zu den Gründen, warum die Notaufnahme – insbesondere in den vergangenen Tagen – aufgesucht wurde“, sagt sie. Jedoch sei das erhöhte Patientenaufkommen für diese Jahreszeit in einem „erwartbaren, üblichen Rahmen“. Julian Baumeister