Rosenheim – Der „Domino-Effekt“ beim Drogenhandel wurde einem Dealer (24) zum Verhängnis. Um seine eigene Strafe zu mildern, hatte ein anderer Dealer ausgesagt, der 24-Jährige habe bei ihm mehr als ein Kilo Haschisch gekauft. Das bestritt der Hotelfachmann in Ausbildung auf Heftigste. Er habe er bei dem Dealer lediglich zehn bis 50 Gramm Cannabis für den Eigenverbrauch gekauft. Ein Haargutachten bezeugte, dass es sich bei ihm – wenn überhaupt – nur um geringfügigen Drogenkonsum handeln könne.
Vor dem Schöffengericht Rosenheim unter Vorsitz von Richterin Isabella Hubert erschienen nun die beiden Lieferanten. Die Vorsitzende wies beide darauf hin, dass sie – wegen ihrer noch offenen Verfahren – nicht aussagen müssten. Beide verzichteten auf ihr Recht der Aussageverweigerung. Einer der beiden behauptete, er habe lediglich die Drogen bei sich deponiert. Allerdings wand er sich um eine konkrete Aussage gegen den Angeklagten herum, mit dem er nach wie vor befreundet sei. Entsprechend wertete das Gericht auch dessen Aussage.
Der zweite Zeuge, ein 24-Jähriger aus Stephanskirchen, bestand darauf, weit größere Mengen an den Angeklagten geliefert zu haben, ungeachtet der Tatsache, dass er sich damit selber belastete.
Der Angeklagte erklärte dazu, er habe sich inzwischen vom intensiven Drogenkonsum losgesagt. Nur noch hin und wieder würde er ein wenig kiffen. Mit dem neuen Cannabis-Gesetz ist der reine Besitz und Genuss von Cannabis in geringen Mengen inzwischen straffrei.
Dazu wollte sich die Vertreterin der Staatsanwaltschaft allerdings nicht herbeilassen. Sie hielt nach wie vor das „Handeltreiben in nicht geringer Menge“ für bewiesen und beantragte deshalb eine Haftstrafe von 15 Monaten. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte noch nicht vorbestraft sei, könne man die Strafe aber zur Bewährung aussetzen. Ganz anders der Verteidiger. Die Belastungszeugen seien in keiner Weise glaubhaft, weil sie mit ihren Aussagen wohl lediglich einen weiteren Täter zu schützen versuchten. Er beantragte Freispruch.
Das sah das Schöffengericht anders. Zum einen widerspräche das Haargutachten dem vom Angeklagten angegebenen Eigenverbrauch. Was hätte er mit dem Haschisch gemacht, wenn er es nachgewiesenermaßen nicht selbst geraucht hatte? Zum anderen hatte sich der Haupttäter trotz des schwebenden Verfahrens ohne Not erheblich selber belastet, wozu es keinerlei Anlass gäbe. Allerdings ging das Gericht zu Gunsten des Angeklagten von einer geringeren Menge aus, so- dass es eine Haftstrafe von nur acht Monaten verhängte, die es dazu zur Bewährung aussetzte. Eine Geldbuße von 1000 Euro machte es zur Bewährungsauflage.au