Missbrauch im Hotelzimmer

von Redaktion

Weil sich ein Mann (30) aus München mit einem 13-jährigen Buben aus Rosenheim in einem Hotel verabredete, landete dieser vor Gericht. In der Verhandlung kamen nun Details des Treffens ans Licht, die Auswirkungen auf die Strafe hatten.

Rosenheim – Ein 13-jähriger Rosenheimer suchte – genauso wie ein taubstummer 30-jähriger Mann aus München – nach gleichgeschlechtlichen Sexualpartnern im Internet. Zu dem Zweck versendete der Bub unter anderem auch Fotos von seinem erigierten Geschlechtsteil. Weil der 30-Jährige auf sehr junge Männer fixiert war und der Rosenheimer sich als 14-Jähriger ausgab, fanden die beiden schnell zueinander. Der Taubstumme aus München verabredete sich daher in einem Rosenheimer Hotel zu einem erotischen Treffen.

Eltern
entdecken Videos

Dort wurden die Männer dann auch mehrfach intim, wobei beide mit dem Smartphone des Buben diese Aktionen auch filmten. Als die Eltern die Videos auf dem Handy des Sohnes entdeckten und ihn deshalb zur Rede stellten, erklärte der, er sei vergewaltigt worden. Als die Eltern mit ihm deswegen zur Polizei gingen, um eine Anzeige zu stellen, ergab sich bei der Befragung, dass die sexuellen Handlungen wohl doch nicht ganz so unfreiwillig stattgefunden hatten. Weil der Bub aber allerdings noch keine 14 Jahre alt war, wurde der Münchner festgenommen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern angeklagt.

Vor dem Jugendschutz-Gericht am Amtsgericht in Rosenheim unter dem Vorsitz von Richter Hans-Peter Kuchenbaur beteuerte der Angeklagte gestenreich, dass er davon ausgegangen sei, dass sein Sexualpartner über 14 Jahre alt gewesen sei. Außerdem seien alle Vorkommnisse mit dem Willen und Einverständnis des Buben geschehen. In der Sache selber war er vollauf geständig. Er sei aber der Meinung gewesen, dass Sexualkontakte mit Partnern, die über 14 Jahre alt sind, legal seien.

Die Staatsanwältin klärte ihn dahingehend auf, dass solche Kontakte auch mit Jugendlichen strafbar seien. Um so mehr, wenn sie gegen Bezahlung stattfinden. Und genau das war geschehen. Der 30-Jährige hatte dem Buben 150 Euro angeboten, welche dieser auch genommen hatte. Die Videos wolle er allerdings nicht in Auftrag gegeben haben. Auch habe er dafür erst recht kein Zusatzhonorar angeboten.

Nachdem ein Geständnis erfolgt war, blieb es dem 13-Jährigen erspart, die Vorkommnisse vor Gericht erneut schildern zu müssen. Lediglich wegen der Videos wurde er noch befragt. Dabei machte der Bub nicht den Eindruck, als würde ihm die Schilderung dieser Stunden große Schwierigkeiten bereiten. Hatte die Verlesung der Anklage noch den Eindruck erweckt, es sei hier ein hilfloser junger Mensch missbraucht worden, so machte sich nun der Eindruck breit, dass der Bub ganz genau gewusst habe, was er tat und das auch genossen habe. Diesen Eindruck bestätigte auch die Zeugenaussage des Polizeibeamten, der die Anzeige aufgenommen hatte. Das änderte jedoch nichts an der Strafbarkeit der Tat des Münchners.

Die Staatsanwältin erläuterte in ihrem Schlussvortrag, dass insbesondere das Eindringen in den Körper eines anderen eine Verschärfung der Strafbarkeit darstelle. So beantragte sie eine Haftstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Dagegen wehrte sich die Verteidigerin, Rechtsanwältin Claudia Ernst, vehement. Zunächst verwies sie darauf, dass ihr Mandant davon ausgehen konnte, dass der Junge bereits über 14 Jahre alt sei – was den Vorwurf erheblich verringere. Dazu seien alle Aktionen einvernehmlich gewesen. Und schließlich sei ihr Mandant einem Verbotsirrtum unterlegen, weil er der Meinung gewesen war, dass Geschlechtsverkehr nur mit unter 14-Jährigen strafbar sei.

Strafe zur Bewährung ausgesetzt

Das Gericht stellte fest, dass es sich sehr wohl um eine strafbare Handlung gehandelt habe. Allerding konstatierte das Schöffengericht einen „vermeidbaren Verbotsirrtum“, was aus der mangelhaften Bildung des Angeklagten resultiere. Dazu sei er bislang noch niemals angeklagt oder gar verurteilt worden. So kam das Gericht zu dem Entschluss, den Münchner zu einer Strafe von 22 Monaten Gefängnis, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, zu verurteilen. Zudem habe er sich – mithilfe eines Gebärden-Dolmetschers – einer sexualtherapeutischen Untersuchung zu unterziehen. Damit soll geklärt werden, ob es sich bei dem Verurteilten um eine pädophile Problematik handelt. Darüber hinaus müsse die Eigeninitiative des Buben in diesem Fall gewertet werden.

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