Über 43 Fälle: Drogendealer (44) in Rosenheim verurteilt

von Redaktion

Verfahren zog sich über mehrere Verhandlungstage – Kronzeugen-Versuch scheitert vor Richterin

Rosenheim – Es dauerte zwei Tage, bis alles geklärt war. Das Verfahren am Rosenheimer Amtsgericht gegen einen 44-jährigen Wartungsarbeiter zog sich über mehrere Verhandlungstage. Dieser musste sich wegen Drogenhandels verantworten. Allerdings glaubte ihm vor dem Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Isabella Hubert niemand, dass er – wie er behauptete – das Kokain jeweils nur zum Selbstkostenpreis und als Freundschaftsdienst weitergegeben habe. Einzig zu dem Zweck, selbst einen Teil der Drogen zu „genießen“.

Um das aber zu widerlegen, war es notwendig, alle Zeugen zu hören, die mit den vorgeworfenen Taten zu tun hatten. Vor allem den Drogenlieferanten des 44-Jährigen. Dieser wurde in der Vergangenheit bereits selbst verurteilt und konnte so die Aussage nicht verweigern. Der Zeuge bot aufschlussreiche Informationen darüber, wie die Kosten und der Zweck der Drogen tatsächlich einzuschätzen sind. Dabei stellte sich heraus, dass der Angeklagte zwar lediglich immer nur kleinste Mengen im Ein-Gramm-Bereich abgegeben hatte – allerdings handelte es sich um insgesamt 43 strafbare Fälle. Und das, obwohl bereits frühere Verfahren eingestellt worden waren.

Die Verteidigerin Denise Peter argumentierte, dass ihr Mandant auf der anderen Seite zwei andere Lieferanten verraten konnte. Jedoch konnte hier der „Kronzeugen-Paragraf“ 31 des Betäubungsmittelgesetzes nicht greifen. Zum einen hatte der Angeklagte diese nicht von Anfang an benannt, außerdem war einer der Lieferanten längst bekannt und angeklagt. Vielmehr war man erst bei den Ermittlungen gegen die anderen genannten Männer auf den hier angeklagten 44-Jährigen aufmerksam geworden. Der andere Lieferant konnte zudem trotz der Hinweise des Angeklagten nicht ermittelt werden.

Der forensisch-psychiatrische Gutachter Dr. Josef Eberl machte klar, dass es sich beim 44-Jährigen keinesfalls um eingeschränkte Schuldfähigkeit handeln könne. Auch eine Therapie im geschlossenen Maßregelvollzug sei hier weder notwendig noch wirksam. In seinem Bericht stellte er klar, dass der Mann bis 2015 zunächst in Spanien gelebt habe, in Bulgarien arbeite und abwechselnd dort und in Deutschland lebe. Danach wurde der Prozess zunächst unterbrochen.

Am zweiten Sitzungstag konnten dann die Plädoyers vorgetragen werden. Der Staatsanwalt gestand dem Angeklagten zu, dass der teilweise geständig war. Auch die Tatsache, dass er vorher noch nie vor Gericht stand, hielt er ihm zugute. Jedoch schreibe der Gesetzgeber vor, dass jeder der 43 angeklagten Fälle von Drogenhandel mit harten Drogen – auch wenn das nur geringe Mengen seien – mit einer Strafe nicht unter einem Jahr Gefängnis bedroht sei.

Bei Berücksichtigung aller Umstände, die für den Angeklagten sprächen, müsse er deshalb eine Haftstrafe von drei Jahren beantragen. Die Frage einer Aussetzung zur Bewährung stelle sich bei diesem Strafmaß nicht mehr. Die Verteidigerin verwies nochmals auf die Aufklärungshilfe durch ihren Mandanten und beantragte, dass für diesen als Ersttäter eine Strafe im Bereich einer Bewährung erfolgen möge.

Dem schloss sich das Gericht nicht an. Das Urteil lautete zwei Jahre und sechs Monate Haft. Die Richterin erklärte, dass der Verurteilte nicht die Wahrheit gesagt habe. Dies dürfe zwar nicht zu seinen Ungunsten gewertet werden. Jedoch könnte im Gegenteil dazu nur ein ehrliches Geständnis strafmildernd wirken. Dazu sei eben die Vielzahl der Taten zu sehen, auch wenn es sich dabei nicht um große Mengen gehandelt habe. au

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