Abenteuerliche Finanzaktionen und deren Nachhall

von Redaktion

Kein Fehlverhalten feststellbar: Verfahren gegen zuständigen Steuerberater eingestellt

Rosenheim/Raubling – Ein toter Beschuldigter, eine verurteilte Erbin und ein fragwürdiger Steuerberater: Für Beteiligte, die in steuerlichen Belangen nicht kundig sind, ist der Fall nur schwer nachzuvollziehen. Drei Faktoren waren in diesem Verfahren wegen Steuerhinterziehung wesentlich. Der Beschuldigte und frühere Firmenbesitzer war kurz vor den Ermittlungen verstorben. Er soll Steuern in einer Größenordnung von knapp einer Million Euro dem Fiskus unterschlagen haben.

Daraufhin war die Erbin in Probleme geraten. Sie erhielt in diesem Zusammenhang einen Strafbefehl, den sie akzeptierte und auch entsprechend gesühnt hatte.

Die Steuerfahndung unterstellte außerdem, dass der damals zuständige Steuerberater von den strafbaren Handlungen nicht nur wusste, sondern diese als Mittäter initiiert hatte. Deshalb stand auch er wegen Steuerhinterziehung nun vor Gericht. Im Vorfeld hatte dessen Verteidiger, Rechtsanwalt Peter Dürr, vor sechs Jahren angeregt, mangels Beweisen dieses Verfahren gegen seinen Mandanten einzustellen. Dazu waren weder die Staatsanwaltschaft noch die Finanzbehörde bereit.

Unterschriften
gefälscht?

So erklärte die Staatsanwaltschaft in der Anklage, der Steuerberater sei als Mittäter schuld. Dabei ging es im Wesentlichen um drei Schriftstücke, die vordatiert waren und mit gefälschten Unterschriften des verstorbenen Firmeninhabers versehen worden waren.

Dazu habe – nach Anklage und der Aussage der Erbin – der Steuerberater geraten, was dieser jedoch vehement bestritt. Er habe im Gegenteil davon abgeraten. Vollzogen hatte dies ohnehin nachweislich ein angestellter Buchhalter. Auch die Einreichung beim Finanzamt war augenscheinlich nicht – wie üblich – durch den angeklagten Steuerberater geschehen.

Heftig war im Rahmen der damals erfolgten Betriebsprüfung über Fälligkeiten und Oberfinanz-Gerichtsurteile diskutiert worden.

Auch vor Gericht gingen dabei die Meinungen zwischen Betriebsprüfer und Steuerberater auseinander. Zwar war die Steuerschuld zwischenzeitig beglichen worden. Allerdings war dies rechtlich nicht entscheidend.

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Dr. Stefanie Oberländer kam zu dem Schluss, dass es sich um eine sehr geringe Schuld des angeklagten Steuerberaters handeln könne. Es hätte für diesen selbst im Falle einer Beihilfe keinerlei Nutzen entstehen können, was erhebliche Zweifel an einer solchen wecken müsse.

Das Gericht regte an, das Verfahren gegen den Steuerberater mit Bußgeld einzustellen. Dieser Entscheidung schlossen sich Staatsanwaltschaft und Finanzbehörde schließlich an.

Artikel 7 von 11