Rosenheim – Nichts erinnert im Fasanenweg in Rosenheim noch an den tragischen Unfall, der sich dort vor einigen Tagen ereignet hat. Am vergangenen Freitag, 16. Mai, gegen 18.30 Uhr wollte ein Autofahrer (52) aus Rosenheim von einer Grundstückseinfahrt in den Fasanenweg einfahren. Genau zu diesem Zeitpunkt waren ein 15-Jähriger aus dem Raum Rosenheim und sein jüngerer Bruder (9) mit einem Motorroller unterwegs.
Neunjähriger Bub leicht verletzt – sein Bruder jedoch schwer
Es kam zum Zusammenstoß. Die beiden Buben stürzten vom Roller, der 15-Jährige blieb bewusstlos auf dem Asphalt liegen. Während der Neunjährige mit kleineren Prellungen und Schürfwunden davonkam, erwischte es seinen Bruder deutlich schlimmer. Er wurde mit einer schweren Kopfverletzung ins Rosenheimer Romed-Klinikum gebracht, schwebte kurzzeitig sogar in Lebensgefahr.
Mittlerweile geht es ihm besser. Das bestätigt auch Polizeikommissar Michael Rottmüller auf OVB-Anfrage: „Er wurde bereits aus dem Krankenhaus entlassen.“ Während sich der Bub von seinen Verletzungen erholt, laufen die Ermittlungen auf Hochtouren. So wurden von der zuständigen Staatsanwaltschaft sowohl ein technisches als auch ein unfallanalytisches Gutachten in Auftrag gegeben.
Ermittlungsverfahren
gegen 52-jährigen
Autofahrer eingeleitet
Gegen den 52-Jährigen wurde ein Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung eingeleitet. Mit welcher Strafe er rechnen muss, obliegt Rottmüller zufolge dem Gericht. Laut Internetrecherchen zieht eine fahrlässige Körperverletzung in der Regel eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe nach sich.
Auch der 15-Jährige muss mit Folgen rechnen. Denn er war nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis. Gegen ihn wurde ein Verfahren wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet. Ob der 15-Jährige den Motorroller aufgrund seines Alters überhaupt hätte fahren dürfen, kann die Polizei nicht beantworten.
„Es gibt je nach Fahrzeugtyp und Führerscheinklasse Unterschiede“, erklärt Rottmüller. Die Bezeichnung „Motorroller“ sei umgangssprachlich und umfasse verschiedene Fahrzeugklassen, die jeweils unterschiedliche Voraussetzungen hinsichtlich Mindestalter und Fahrerlaubnis haben. Fest steht, dass man in Deutschland bereits mit 15 Jahren einen Roller fahren darf. Dafür ist die Führerscheinklasse AM erforderlich, die laut dem ADAC auch für Mopeds bis 45 km/h gilt.
Mit 15 Jahren Roller
fahren ist erlaubt –
mit Einschränkungen
Moderne 125er-Motorräder, die auch unter dem Begriff Leichtkrafträder laufen, dürfen erst ab 16 gefahren werden, wenn der Führerschein der Klasse A1 erworben wurde.
Mit welchem Motorroller der 15-Jährige und sein Bruder am Montagabend unterwegs waren, darüber liegen der Redaktion bislang noch keine Informationen vor.
Unglücksstelle ist
kein polizeibekannter
Unfallschwerpunkt
Laut der Rosenheimer Polizeiinspektion handelt es sich bei der Örtlichkeit im Fasanenweg um keinen Unfallschwerpunkt. Auch konnte in den vergangenen Jahren keine signifikante Zunahme von Verkehrsunfällen mit Beteiligung von Kleinkrafträdern, Leichtkrafträdern oder Motorrollern im Stadtgebiet festgestellt werden. Das ergab eine Auswertung der polizeilichen Unfallstatistik.