Rosenheim – Sie lebten von Einbrüchen. Jetzt führte der Weg aber auf die Anklagebank. Ein 23- und ein 34-Jähriger mussten sich jüngst vor dem Rosenheimer Amtsgericht gleich wegen diverser Einbruchsdiebstähle verantworten.
Gleich mehrfach suchten sich die beiden Männer laut Anklageschrift auf ihren Einbruchstouren den Brückenwirt in Kolbermoor als Ziel aus – zumindest einer der Angeklagten. Denn der 23-Jährige bestritt die Vorwürfe heftig. Der 34-Jährige gab hingegen nach einem Rechtsgespräch zu, an den Einbrüchen, die ihm zur Last gelegt wurden, beteiligt gewesen zu sein.
Einer der Täter auf
Video zu erkennen
Keiner der beiden Männer hatte je eine Berufsausbildung abgeschlossen. Gemeinsam wohnten sie in einer Wohnung in Rosenheim, bis sich der Jüngere von dem Älteren übervorteilt sah. Unter anderem wurde dabei auch gerne mal ein Teil der Miete aus früheren Einbrüchen bezahlt, die die Männer noch einzeln begangen hatten.
Wortreich, in einer beinahe zweistündigen Einlassung, war der 34-Jährige in der Sache geständig. Viel zu bestreiten gab es auch nicht – schließlich war er auf einem Überwachungsvideo eindeutig zu erkennen, weil er sich seiner Maskierung entledigt hatte. In dieser Ungeschicklichkeit wollte der 34-Jährige allerdings den Beweis sehen, dass er diesen Einbruch „ganz spontan“ und eigentlich „unbeabsichtigt“ begangen habe.
Insgesamt war der 34-Jährige bemüht, sich kontinuierlich als Opfer der Umstände oder negativer Beeinflussung darzustellen. Seine immer wiederkehrenden Formulierungen „Da bin ich ganz ehrlich“ und „Um es kurz zufassen“ waren jedoch wenig glaubhaft.
Nicht alle Vorwürfe
zweifellos belegbar
Zumindest zeigte das ein Blick auf seine Vorstrafenliste, die immerhin bereits acht Eintragungen und etliche Zeit hinter Gittern aufwies. Dabei gelang es ihm allerdings, einige Beweismittel zu Einbrüchen zweifelhaft erscheinen zu lassen. In einem anderen Fall war zudem ein mögliches Alibi nicht zu widerlegen.
In ihrem Schlussvortrag stellte die Staatsanwältin fest, dass es bei beiden Angeklagten bereits Haftstrafen aus der Vergangenheit gebe, welche bei der Verurteilung mit einzubeziehen seien. Alleine dies würde belegen, dass es sich hier um einen Gewohnheitstäter handle, für welche es kaum Verständnis oder gar Nachlässe geben könne. Einzig das Geständnis des 34-Jährigen könne man zu dessen Vorteil auslegen, so die Staatsanwältin. Angesichts der elf, zumeist einschlägigen Vorstrafen forderte sie jedoch eine deutliche Bestrafung von drei Jahren Haft – und damit unter der Einbeziehung der Vorstrafen eine Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Gefängnis.
Im Falle des 23-Jährigen gab es aus ihrer Sicht bei drei Vorwürfen tatsächlich Zweifel, sodass sie lediglich wegen eines nachgewiesenen Einbruches ihren Antrag formulierte: Er solle zu 22 Monaten Haft verurteilt werden. Zusammen mit den noch zu verbüßenden Strafen sei eine Haft von zwei Jahren und vier Monaten aus ihrer Sicht angemessen.
Die Rechtsanwälte Dr. Josef Blenk und Maximilian Hoh befanden in ihrem Plädoyer, dass es bei ihrem geständigen Mandanten bei einer Gesamtstrafe von drei Jahren und drei Monaten sein Bewenden haben könne. Rechtsanwalt Harald Baumgärtl verwies ebenfalls auf das Geständnis seines Mandanten und auf die zweifelhafte Beweislage, beziehungsweise das unwiderlegte Alibi in einem Falle. Deshalb hielt er eine Gesamtstrafe von 22 Monaten für ausreichend.
Gericht geht an Grenze
seiner Strafgewalt
Bei dem 34-jährigen Angeklagten ging das Gericht schließlich in seinem Urteil sogar über den Antrag der Staatsanwältin hinaus. Angesichts der Unbelehrbarkeit dieses Angeklagten sei eine Haftstrafe von drei Jahren und neun Monaten vonnöten, so der Beschluss. Damit ging das Schöffengericht nahe an die Grenze seiner Strafgewalt bei Freiheitsstrafen von maximal vier Jahren heran.
Der Jüngere sei tatsächlich, so das Gericht, in mehreren Fällen wegen Restzweifeln freizusprechen. Dennoch sei nicht zu übersehen, dass es sich auch hier um einen Gewohnheitstäter handle. Zwei Jahre Gefängnis sei hier das angemessene Urteil, wobei der Mann daneben noch eine Reststrafe abzusitzen hat. Alle Haftbefehle blieben in Kraft.