Rosenheim – Es sind schwere Vorwürfe, die Dr. Stephan G. gegen die Rosenheimer Polizei erhebt. Auf zwei DIN-A4-Seiten schildert er Geschehnisse, die sich im September 2023 ereignet haben sollen. An besagtem Tag habe er an der Veranstaltung „Kein Platz für rechte Hetze“ teilgenommen – eine Gegendemonstration zu der AfD-Kundgebung, die nur 50 Meter entfernt am Grünen Markt stattfand. Hauptredner Serge Menga informierte dort über die Themen Migration, Flucht und Realität.
Politische Meinung zum Ausdruck bringen
Ausgestattet mit Fahnen und Transparenten, machte sich Stephan G. anschließend auf den Weg zu der AfD-Kundgebung, um dort „seine politische Meinung zum Ausdruck zu bringen“. Bei dem Versuch wurde er jedoch von den anwesenden Beamten gestoppt. Er habe daraufhin das Gespräch mit den Polizisten gesucht, sagt G. Ihm wurde mitgeteilt – so teilte er es der Presse in einem Schreiben mit – dass er gegen das Versammlungsgesetz verstoße, wenn er an der AfD-Kundgebung teilnehme. Auch mit einem Platzverweis sei ihm gedroht worden.
Stephan G. reichte daraufhin eine Dienstaufsichtsbeschwerde ein. Seine Kritik: Die Rosenheimer Polizei habe seine „Grundrechte mit Füßen getreten“ und ihm die „legitime Teilnahme an einer Versammlung“ verweigert. Er erinnerte in seinem Schreiben an das Grundrecht der Versammlungsfreiheit, das ihm zufolge beinhaltet zu entscheiden, an welcher Versammlung man – gegebenenfalls auch als Gegner – teilnehmen möchte. „Die Maßnahme der Rosenheimer Polizei stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dar“, sagt auch seine Anwältin Antonella Giamattei. Aus diesem Grund hat sie Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Ihr Ziel: Feststellen zu lassen, dass der Eingriff rechtswidrig war, damit ihr Mandant „sein Recht auf Versammlungsfreiheit und politische Meinungsäußerung in Zukunft vollständig nutzen kann“.
Die Klage ist am 1. August 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgericht eingegangen. Das bestätigt Pressesprecher Joel Hollaender auf OVB-Anfrage. Die Klage werde nun der Gegenpartei – also dem Freistaat Bayern – zugestellt. „Sie erhält nun Gelegenheit, sich hierzu schriftlich zu äußern“, sagt Hollaender.
Im Innenministerium ist man über den Vorgang informiert. „Die Prozessvertretung des Freistaats Bayern in diesem Fall obliegt dem Polizeipräsidium Oberbayern Süd“, sagt der Ministeriumssprecher. Mehr kann und will er zu dem Fall nicht sagen, da es sich um ein laufendes Verfahren handelt.
Im Polizeipräsidium Süd hatte man sich bereits im März mit der Dienstaufsichtsbeschwerde auseinandergesetzt. Das zumindest geht aus einem Schreiben an die Rechtsanwältin Antonella Giamattei hervor, das auch unserer Redaktion vorliegt. Ein Sprecher des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd weist die Vorwürfe, dass die Beamten im September 2023 rechtswidrig gehandelt haben sollen, entschieden zurück. „Aufgabe der Polizei ist es, die ungestörte Durchführung einer Versammlung zu ermöglichen und die Teilnehmer zu schützen“, heißt es in dem Schreiben. Hierzu zählen dem Sprecher zufolge auch Maßnahmen zum Schutz der ungehinderten Durchführung von Versammlungen und die Abwehr von Störungen. Dies betreffe sowohl Versammlungen als auch Gegenversammlungen.
In dem Schreiben wird auch darauf hingewiesen, dass Teilnehmern einer Gegenversammlung der Zugang zur Ausgangsversammlung – in dem Fall der Kundgebung der AfD – durchaus verweigert werden kann, wenn „eine entsprechende Gefahrenprognose gegeben ist“. Zudem musste im Fall von Stefan G. geklärt werden, ob er noch Teilnehmer der Gegenversammlung „Kein Platz für rechte Hetze“ war. Wäre dies der Fall gewesen, hätte er gegen die räumliche Beschränkung verstoßen, die durch das Verwaltungsgericht geregelt ist.
Ausschluss hat
nicht stattgefunden
Während der Abstimmung zwischen den Polizisten und Stefan G. wurde die AfD-Kundgebung vom Versammlungsleiter als beendet erklärt. „Eine Teilnahme als opponierender Teilnehmer an der AfD-Versammlung war somit nicht mehr möglich, was auch eine weitere Bewertung obsolet machte“, heißt es vonseiten des Polizeipräsidiums Oberbayern Süd. Auch ein „Versammlungsausschluss durch die Polizei“ habe nicht stattgefunden.
Keine fehlerhaften Bewertungen?
Fazit: „Die Prüfung der Fachaufsichtsbeschwerde ergab keine Hinweise darauf, dass durch die eingesetzten Polizeibeamten fehlerhafte Bewertungen vorgenommen wurden.“ Mit dieser Aussage wollen sich weder Stefan G. noch seine Anwältin zufriedengeben. Auch weil die AfD-Kundgebung – anders als von der Polizei dargestellt – noch gar nicht beendet gewesen sei. Das Verwaltungsgericht wird jetzt zu gegebener Zeit den Vorfall bewerten.