Rosenheim – Ab Anfang Oktober bietet die Stadt wieder die kostenlose Abholung von privaten Grüngutabfällen an. Dafür muss das Grüngut am Abfuhrtag bis 7 Uhr in haushaltsüblicher Menge – bis zu einem Kubikmeter – gebündelt und ohne Draht oder Plastik gut sichtbar auf Höhe des jeweiligen Grundstücks am Fahrbahnrand bereitgelegt werden. An anderen Stellen illegal abgelagertes Grüngut stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit Bußgeld geahndet werden.
Die Zweige sollten nicht länger als zwei Meter und nicht dicker als zehn Zentimeter sein. Wurzelstöcke werden nicht mitgenommen. Für kleinere Äste und Laub sind beim Baubetriebshof (Möslstraße 27), an der Infothek des Bürgeramtes (Königstraße 15), in der Kfz-Zulassungsstelle (Westerndorfer Straße 88) oder beim Umwelt- und Grünflächenamt (Königstraße 15) maximal zwei Papiersäcke pro Haushalt erhältlich.
Von der Grüngutaktion ausgeschlossen sind wegen der Verbreitungsgefahr des Asiatischen Moschusbockkäfers alle Gehölze der Gattung Prunus. Hierzu gehören unter anderem Kirsch-, Pflaumen-, Zwetschgen-, Kriecherl-, Mirabellen-, Aprikosen- und Pfirsichbäume sowie Kirschlorbeer. Schnittgut dieser Gehölze ist ganzjährig kostenfrei am Wertstoffhof in den dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen.
Ebenso ausgeschlossen ist von Buchsbaumzünsler befallenes Grüngut und Neophyten wie der Riesen-Bärenklau und die Beifuß-Ambrosie. Diese Abfälle müssen als Quarantäne-Material am Wertstoffhof, Innlände 25, entsorgt werden. Es wird anschließend ins Müllheizkraftwerk gebracht.
Das Grüngut muss immer am genannten Tag bereitstehen. Verspätet bereitgestelltes Grüngut wird nicht nachträglich abgeholt. Die Nutzung durch gewerbliche Betriebe ist nicht gestattet.
Die Termine für jede einzelne Straße sind auf der städtischen Webseite unter „Bürgerservice“ einsehbar.
Im Zusammenhang mit der Grüngutabholung bittet die Stadt alle Eigentümer, ihre Grundstücke auf überhängende Gehölze zu kontrollieren und Hecken, Sträucher und Bäume auf die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Freizuhalten ist ein Bereich von 2,50 Metern über Gehwegen sowie 4,50 Metern über Fahrbahnen. Zudem ist darauf zu achten, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten nicht verdeckt werden.