Rosenheim – Der Vorfall beziehungsweise diese Verwechslung hätte beinahe zu einer heftigen Strafe geführt. Die Staatsanwaltschaft warf einer 47-jährigen Kroatin vor, sie habe über Whatsapp zehn Gramm Kokain bestellt. Danach wurde es ein wenig kurios: Zunächst habe der Lieferant die Frau dann allerdings gleich mal betrogen – und ihr für die 700 Euro lediglich eine drogenfreie Portion Milchpulver geliefert.
Dennoch handelt es sich der Staatsanwaltschaft zufolge dabei um den verbotenen Versuch, eine harte Droge zu erwerben. Die angeklagte Reinigungskraft zeigte sich vor dem Rosenheimer Gericht sichtlich fassungslos. Ein Bekannter würde ihr wohl hin und wieder Cannabis bringen, aber mit Kokain habe sie gar nichts zu tun. Der Name des Mannes, der angeblich um Kokain angefragt worden war, sei wohl der gleiche. Der Vorname stimme nicht überein. So war für die 47-Jährige klar: Es müsse sich um einen anderen Mann handeln, mit dem sie nie etwas zu tun gehabt habe. Der bereits verurteilte „Milchpulver-Lieferant“ bestätigte im Zeugenstand, dass er die hier angeklagte Frau nicht wiedererkennen könne. Ihm sei lediglich eine „ältere Frau“ angekündigt worden. Bei der sei er davon ausgegangen, dass man sie problemlos mit dem Milchpulver betrügen könne. Die 47-jährige Angeklagte könne er dabei nicht wiedererkennen.
Staatsanwalt Christian Merkel regte ein Rechtsgespräch an, um den weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären. Als Resultat folgte die Erkenntnis: Bei den Lieferanten müsse es sich wohl tatsächlich um zwei verschiedene Personen handeln. Und damit auch um zwei verschiedene „Belieferte“ – eine Bestellung von Kokain könne der 47-Jährigen so nicht unterstellt werden. So verblieb es bei dem unerlaubten Erwerb und Besitz von Cannabis, was seit dem neuen Cannabis-Gesetz erheblich milder bestraft wird. Alle Beteiligten einigten sich darauf, das Verfahren nach Paragraf 153 a der Strafprozessordnung wegen geringfügiger Schuld gegen eine Geldauflage von 650 Euro einzustellen.