Rosenheim – Ein Moment der Unachtsamkeit. Plötzlich kracht es, man verliert den Überblick, überall ist Schnee. Sekunden später kommt der stechende Schmerz – manchmal in den Beinen, an der Schulter, am Rücken oder auch in den Armen. So ähnlich muss es vor einigen Jahren einem 59-jährigen Mann aus Landshut gegangen sein. Er war in einem Skigebiet in Tirol mit einem Snowboarder aus der Region zusammengestoßen. Weil er dabei eine schwere Knieverletzung erlitt, verklagte der 59-Jährige seinen Unfallgegner auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Wintersportler nach Unfall
vor dem Landgericht
Kurze Zeit später sahen sich die beiden Männer vor dem Landgericht Traunstein wieder. Mit dem besseren Ende für den Snowboarder. Das Gericht war nicht überzeugt, dass dieser den Unfall fahrlässig verursacht hat. Das bestätigten auch die Richter am Oberlandesgericht in München, die dem Landshuter wenig Erfolgsaussichten für seine Berufung in Aussicht stellen. So nahm der 59-Jährige Ende des vergangenen Jahres seine Forderungen zurück. Dass Wintersportler aus der Region vor Gericht landen, sind allerdings keine Einzelfälle.
Das weiß auch David Schietinger. Der Rechtsanwalt aus Bad Aibling vertritt Menschen, die in Unfälle beim Wandern, in Kletterhallen oder beim Skifahren verwickelt sind. Er hat sich unter anderem auf Strafrecht, Zivilrecht und eben auch das Bergsportrecht spezialisiert. Auch, weil bei Unfällen oftmals alle drei Rechtsgebiete gebraucht werden. „Jetzt im Winter steigen natürlich die Anfragen bei Unfällen von Skifahrern und Snowboardern“, sagt der 45-jährige Jurist. Pro Wintersaison betreue er zwischen fünf und zehn Wintersportler, die nach der „Pistengaudi“ juristische Hilfe brauchen.
Darunter seien sowohl diejenigen, die einen Unfall verursacht haben, als auch die, die zusammengefahren wurden. „In der Mehrheit sind es aber die, die Unfallverursacher sind“, sagt Schietinger. Grundsätzlich wird jeder Unfall mit mehreren Beteiligten und Verletzungsfolge polizeilich untersucht. „Sobald ein Fremdverschulden vorliegt beziehungsweise nicht ausgeschlossen werden kann“, sagt ein Sprecher der Alpinen Einsatzgruppe von der Grenzpolizeiinspektion Raubling. Er und seine Kollegen sind staatlich geprüfte Polizeiberg- und Skiführer und ermitteln bei Vorfällen in den Bergen. Zum Beispiel auch dann, wenn ein Wintersportler schwere oder tödliche Verletzungen erlitten hat.
In der vergangenen Wintersaison – 2024/2025 – haben die Polizeibergführer im Landkreiskreis Rosenheim und Miesbach „Skiunfälle im niedrigen zweistelligen Bereich“ aufgenommen. „Einer davon endete tragischerweise tödlich“, sagt der Polizeisprecher. Eine Fremdbeteiligung konnte damals ausgeschlossen werden. Anders als bei den anderen Unfällen: „Knapp zwei Drittel der Unfälle waren Kollisionsunfälle“, betont der Raublinger Polizeisprecher.
Ein Skigebiet, in dem es besonders oft kracht, sei dabei nicht zu erkennen. „Generell passiert der überwiegende Anteil der Unfälle in den größeren und stärker frequentierten Skigebieten“, sagt der Polizist. Überraschend ist das nicht. „In den kleineren Skigebieten in der Region findet oftmals keine künstliche Beschneiung statt und deswegen konnte der Betrieb in diesen Skigebieten im Berichtszeitraum teilweise gar nicht oder nur eingeschränkt durchgeführt werden“, sagt der Polizeibergführer.
Wenn es zu einem Unfall kommt, stellt die Polizei die Umstände zum Unfallzeitpunkt fest, versucht das Unfallgeschehen zu rekonstruieren und mögliche Verantwortlichkeiten festzuhalten. „Dabei wird auch geprüft, ob mögliche Straftatbestände, wie zum Beispiel eine fahrlässige Körperverletzung, verwirklicht wurden“, sagt der Polizist. Es sei so keine Seltenheit, dass die Polizei ein Ermittlungsverfahren gegen den Skifahrer oder Snowboarder einleitet – und man auf einmal strafrechtlichen Ärger hat.
Es sind die Fälle, in denen Hilfe bei David Schietinger gesucht wird. „Am Anfang steht erst mal eine Beratung, in der die verschiedenen Möglichkeiten besprochen werden“, sagt der Rechtsanwalt.
Denn während die Ermittlungsverfahren bei „kleineren Unfällen mit harmlosen Verletzungen“ schnell mal eingestellt werden, kann der Unfallgegner auch noch mit zivilrechtlichen Forderungen auf einen zukommen.
Das sei zum einen der Schadensersatz, wenn zum Beispiel der Skihelm oder die Ski kaputtgehen, und zum anderen das Schmerzensgeld für die erlittenen Verletzungen. Das hänge unter anderem von der Schwere der Verletzungen, der Dauer der Behandlung oder auch der Summe der Operationen ab. Unter Umständen kommt auch ein Verdienstausfall dazu, wenn der Betroffene nicht mehr arbeiten kann. „Bei ganz schweren Bergunfällen können Schmerzensgeld und Verdienstausfall auch mal schnell bei 100.000 Euro oder darüber liegen, Summen im sechsstelligen Bereich sind nicht selten“, sagt Schietinger.
Angst, nach einem Skiunfall Post vom Anwalt oder Gericht zu bekommen, müsse aber niemand haben, versichert der Rechtsanwalt. „In vielen Fällen übernehmen bereits Versicherungen wie die Haftpflichtversicherung oder die Versicherung über den Alpenverein die entstandenen Kosten und Forderungen“, erklärt Schietinger. Zumal man sich als Betroffener gut überlegen müsse, ob eine Klage Sinn macht.
„Man muss dabei auch die Kosten für ein Klageverfahren beachten – vor allem, wenn die Schuldfrage zweifelhaft ist und die Erfolgsaussichten niedrig sind“, sagt Schietinger. Entsprechend selten folgt dem Unfall tatsächlich eine Klage. „Es sind wohl deutlich weniger als 50 Prozent der Fälle“, schätzt der Anwalt.
Wie viele Fälle davon letztlich vor dem Landgericht Traustein landen, kann die Pressesprecherin des Gerichts auf OVB-Anfrage nicht beantworten. Das Verfahren zwischen den beiden Männern aus Landshut und der Region sei aber mit Sicherheit „nicht das erste seiner Art“ am Landgericht gewesen, sagt die Sprecherin. Das liege allein schon daran, dass das Gericht aufgrund seiner Lage für einige Skigebiete in der Region zuständig ist, wenn dort der Unfall passiert ist. „Überdies kann sich eine weitere Zuständigkeit aus dem Wohnort des Schädigers im Gerichtsbezirk ergeben“, teilt die Sprecherin mit.
Ein Anwalt
ist ratsam
David Schietinger rät auf jeden Fall dazu, wenn es auf der Piste mal knallt, die Personalien auszutauschen – ähnlich wie im Straßenverkehr. Und sich im Zweifel „so schnell wie möglich“ die Hilfe eines Anwalts zu holen.