Rosenheim – Der Mann erregte sofort Aufmerksamkeit. Am 31. Januar beobachtete ein Kaufhausdetektiv in einem Rosenheimer Kaufhaus einen Kunden, der – angetrunken wirkend – über die Rolltreppe mit mehreren T-Shirts aus der Sportabteilung in der Umkleidekabine der Wäscheabteilung verschwand. Als der Kunde wieder aus der Kabine kam, trug er kein T-Shirt mehr in seinen Händen. Auch in der Kabine, die der Detektiv kontrollierte, war keines zu finden. Der Rucksack, den der Mann mit sich führte, erschien ihm allerdings deutlich praller als zuvor.
Dieb liefert sich
Verfolgungsjagd
Als der Mann das Warenhaus in der Innenstadt verließ, sprach der Detektiv ihn an, wies sich als Kaufhausdetektiv aus und bat ihn, sich kontrollieren zu lassen. Dieser lehnte dies ab und marschierte ungerührt über die Münchener Straße zum Salinpark. Dort holte der Detektiv den Mann ein und brachte ihn zu Boden, um ein erneutes Davonlaufen zu verhindern.
Noch einmal forderte er ihn auf, die gestohlene Ware herauszugeben. Der Mann holte ein T-Shirt heraus und erklärte: „Das kannst du haben.“ Obwohl der Verfolger in dem Rucksack originalverpackte Wäsche sehen konnte und auch diese kontrollieren wollte, nahm der Mann den Rucksack wieder an sich, verschloss ihn und entfloh erneut.
Geständnis und kuriose
Erklärungen vor Gericht
Der Detektiv folgte ihm wieder. Als er ihn ein zweites Mal einholte, begann der Dieb, sich heftig gegen die Festnahme zur Wehr zu setzen. Damit wurde aus dem einfachen Diebstahl ein räuberischer Diebstahl, der nicht unter einem Jahr Gefängnis bestraft wird.
Der Detektiv hatte inzwischen längst die Polizei verständigt. Bis diese jedoch eintraf und den Mann schließlich in einem Fahrrad-Parkhaus festnehmen konnte, versuchte der Detektiv mithilfe eines Passanten, den Dieb erneut zu fassen. Dabei wurde er jedoch durch dessen Gegenwehr mehrfach verletzt, sodass er auf den Zugriff der Polizei warten musste.
Vor dem Rosenheimer Amtsgericht zeigte sich der 49-jährige Täter aus Bad Aibling nun geständig, was den Diebstahl betraf. Sein angebliches Motiv: Alkohol und Streit mit seiner Ehefrau. „Ich weiß selbst nicht, was mich damals geritten hat!“, so seine Aussage vor Gericht.
Aus Not konnte der Diebstahl nicht geschehen sein, immerhin hatte der Mann 280 Euro dabei, wie sich bei der Polizei herausstellte. Der Bad Aiblinger gab an, sieben oder acht Halbe Bier getrunken zu haben. Tatsächlich hatte er zwei T-Shirts einer bekannten Sportartikelfirma in der Umkleidekabine über das eigene angezogen. Sogar die Preisschilder waren noch an den Wäschestücken angebracht. Alles in allem hatte das Diebesgut einen Wert von 153 Euro. Er hätte die beiden T-Shirts also problemlos ordnungsgemäß kaufen können.
Als er seine Gegenwehr als „Notwehr“ darstellen wollte, fuhr ihm die Vorsitzende Richterin Isabella Hubert in die Parade: „Der Detektiv hatte jedes Recht, Sie als Dieb festzuhalten. Wenn Sie den Besitz des Diebesgutes durch Gegenwehr sichern wollen, so wird aus dem Diebstahl ein räuberischer Vorgang!“
Der Angeklagte gab sich zerknirscht und bat den Detektiv, der als Zeuge erschienen war, um Verzeihung wegen der Körperverletzung. Schmunzeln im Gerichtssaal rief er hervor, als er erklärte, dass sich die Waren „aus Versehen“ im Rucksack befunden hätten.
Die Entschuldigung honorierte auch der Staatsanwalt in seinem Schlussvortrag, zumal der Angeklagte nur geringfügig vorbestraft war. Er beantragte eine Haftstrafe von 15 Monaten, die man zur Bewährung aussetzen könne. Immerhin sei dies die erste Haftstrafe, derer sich der Angeklagte schuldig gemacht habe. 4.000 Euro Geldbuße und eine Gesprächstherapie wegen seiner eingestandenen Alkoholsucht regte er als Bewährungsauflage an.
Geringer Wert
des Diebesguts
Der Verteidiger, Rechtsanwalt Leonhard Graßmann, sah den Vorfall nicht als „räuberisch“ an. Er beantragte, seinen Mandanten angesichts des relativ geringen Wertes des Diebesgutes zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen wegen Diebstahls und Körperverletzung zu verurteilen.
Das Schöffengericht befand den Antrag der Staatsanwaltschaft für relativ mild, da wohl auch alle entlastenden Momente in den Antrag eingeflossen seien. Entsprechend urteilte es auch nach diesem Antrag. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.