Obing/Traunstein – Der Obinger Burschenverein veranstaltete am 29. März 2025 in der Maschinenhalle seines Lohnunternehmens bei Obing eine große Party mit rund 1.000 Gästen.
Doch in der Nacht fiel ein 24-Jähriger eine ungesicherte Tiefgaragenabfahrt abseits der Party-Halle hinunter. 3,30 Meter ging es in die Tiefe. Beleuchtet war die Stelle auch nicht. Der junge Mann verstarb an Ort und Stelle an seinen schweren Kopfverletzungen. Aufgrund mangelnder Sicherung wurde dem 49-jährigen Grundeigentümer fahrlässige Tötung vorgeworfen.
Partygäste
sagen aus
Bei der Verhandlung am vergangenen Mittwoch wurden Gäste der Party zur Zeugenaussage geladen. Sie gaben vor Gericht Einblicke in die Stunden vor dem Unglück. Eine Bekannte, die gegen 3.15 Uhr mit ihren Freundinnen nach Hause fahren wollte, gab an, dass sie den Verstorbenen da noch gesehen hatte. Der 24-Jährige hatte sie umarmt, wirkte gut gelaunt und hätte nicht geschwankt. Ein enger Freund des Verstorbenen schilderte den 24-Jährigen auf der Feier als feierfreudig und euphorisiert. Wie viel jener getrunken hätte, konnte er nicht genau sagen: „Ein paar Rüscherl und Bier werden es schon gewesen sein.“ Trotz seiner Statur hätte der Verstorbene „gut was vertragen“ und wollte noch auf der Party bleiben. Ein gänzlich anderes Bild zeichnete das Gutachten von Oliver Peschel von der LMU München. Das Gericht wollte von ihm wissen, ob ein Fremdverschulden zu den Verletzungen am Hinterkopf geführt haben könnte. Das Gutachten klärte das nun endgültig: Der Verstorbene zog sich ein schweres Schädel-Hirn-Trauma mit einem komplexen Schädelbruch zu. Die Verletzungen am Hinterkopf sowie auf der gegenüberliegenden Hirnseite seien „klassisch für einen Sturz aus der Höhe.“ Die Obduktion hatte zudem auch einen hohen Promillewert von 2,7 ergeben: Das entspricht in etwa einer Flasche Wodka. Dass die Zeugen beim Verstorbenen keine Ausfallerscheinungen bemerkt haben, hätte an einer erhöhten Alkoholtoleranz gelegen. Diese baue man laut Peschel auch ohne täglichen Konsum aus. Regelmäßig am Wochenende zu trinken, reiche dafür aus. Zudem hielt er es für plausibel, dass die Zeugen in der Nacht der Party selbst bereits mehr getrunken hätten. Der Experte geht davon aus, dass der Tod kurz nach dem Sturz zwischen 3.15 Uhr und 4 Uhr morgens eintrat. Ein Bewusstsein über die Lebensgefahr bestand vermutlich nicht mehr. Ein zentraler Punkt der Verhandlung blieb die Frage nach der Verkehrssicherungspflicht am Privatgelände des Angeklagten. Die Tiefgarageneinfahrt, an deren Absturzkante sich das Unglück ereignete, grenzt an eine Wiese. Ein Zeuge aus dem Vorstandskreis und Neffe des 49-Jährigen schilderte, dass man die gefährlichen Stellen eigentlich mit Bauzäunen absichern wollte. Da ein Bauzaun im Bereich der Tiefgarage jedoch nicht hielt, sei dort nur Absperrband angebracht worden. Oberstaatsanwalt Martin Unterreiner zeigte sich verwundert, warum dieser den Angeklagten nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte. Darauf hatte der Zeuge keine Antwort. Ein pensionierter Spurensicherer der Polizei sagte aus, dass zwei Tage nach der Tat keine Abdrücke von Absicherungen gefunden werden konnten.
Nach den Zeugenaussagen und dem Gutachten hielt Oberstaatsanwalt Untereiner den Tatbestand für bestätigt. An der Tiefgaragenabfahrt hätte eine Absturzsicherung angebracht werden müssen. Der Obinger habe seine Sorgfaltspflicht vernachlässigt. „Die Tragödie hätte verhindert werden können: Dafür hätte eine provisorische Absicherung schon gereicht“, so Untereiner. Die Oberstaatsanwaltschaft hielt eine Strafe von 11.250 Euro für angemessen. Schlussendlich zeigte sich der Angeklagte geständig und reuig. „Hätte ich noch einmal nachgesehen, ob wirklich richtig gesichert wurde, würde der 24-Jährige noch leben. Das tut mir leid“, so der Obinger. Seine Verteidigerin sprach in ihrem Plädoyer davon, dass es schwierig sei, die richtigen Worte für die Tragödie zu finden.
Ein belastendes
Verfahren
Man müsse aber auch die Gefahr des Alkohols in den Fokus rücken: Die Begleiter des Verstorbenen hätten ihn nicht alleinelassen dürfen. Sie sprach sich für eine Geldstrafe von 7.500 Euro aus. Richterin Sauer verurteilte den Angeklagten schlussendlich zu einer Geldstrafe von 8.250 Euro. Zum Urteil merkte sie an, dass ein früheres Geständnis das Verfahren verkürzt hätte. „Das Verfahren hat sicher auch Sie belastet. Fest steht: Die Unfallstelle hätte einfach besser gesichert werden müssen“, so Sauer.