Kinderpornografische Inhalte verbreitet: Mühldorf und Altötting im Visier

von Redaktion

Wenn der Whatsapp-Chat zur Straftat wird – Drängende Fragen zum Umgang mit Smartphones – Polizei verweist auf Präventionsangebote

Mühldorf/Altötting – Ein Großaufgebot der Kriminalpolizei Mühldorf am Inn hat unter Sachleitung der Staatsanwaltschaft Traunstein insgesamt zwölf Objekte in den Landkreisen Altötting und Mühldorf am Inn durchsucht. Hintergrund sind mehrere Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte.

Laut dem Polizeipräsidium Rosenheim stellten die Ermittler dabei eine niedrige zweistellige Zahl an Mobiltelefonen, Laptops und Speichermedien sicher. Unter den zwölf Beschuldigten, bei denen es sich um elf Deutsche sowie einen türkischstämmigen Staatsangehörigen handelt, befindet sich auch ein 13-jähriges Kind. Wegen welcher Straftat das Kind genau unter Verdacht steht, kann die Polizei derzeit nicht veröffentlichen.

Wie die Polizei Rosenheim betont, finden solche Durchsuchungsaktionen zwar gezielt regional statt, die Ermittlungsansätze beschränken sich jedoch keineswegs nur auf Mühldorf und Altötting. Der Fall des 13-Jährigen wirft bei vielen Eltern und Jugendlichen nun drängende Fragen zum Umgang mit Smartphones auf.

Da der 13-Jährige unter 14 Jahre alt ist, gilt er juristisch als strafunmündig. Dr. Rainer Vietze, Oberstaatsanwalt und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Traunstein, erläutert dazu, dass gegen strafunmündige Personen durch die Staatsanwaltschaft keine strafrechtlichen Maßnahmen getroffen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Fall ohne Folgen bleibt.

Während die Justiz keine Strafe verhängen kann, greifen präventive Schritte durch die Polizei und das Jugendamt, die ganz ohne Beteiligung der Staatsanwaltschaft erfolgen. Dazu gehört in der Praxis auch die Beschlagnahme der genutzten Geräte.

Viele Jugendliche leiten Mediendateien in Schul- oder Freizeitgruppen oft gedankenlos weiter. Staatsanwalt Dr. Vietze stellt klar, dass das Weiterleiten von verbotenen Daten fast immer die Grenze zur Strafbarkeit überschreitet. Das gilt im Übrigen auch für rein pornografische Inhalte, wenn diese an minderjährige Empfänger oder gegen deren ausdrücklichen Willen verschickt werden.

Das Gesetz unterscheidet dabei deutlich zwischen den einzelnen Handlungen. Für den bloßen Besitz gilt jeweils ein milderer Strafrahmen als für das aktive Verbreiten oder das Herstellen entsprechender Inhalte, weshalb die Gerichte hier sehr unterschiedlich hohe Strafen verhängen.

Ein kritisches Thema ist auch die automatische Speicherung im Zwischenspeicher von Messengerdiensten wie Whatsapp. Ein automatisches Herunterladen komplett ohne Kenntnis des Benutzers ist in der Regel zwar nicht strafbar. Eine Strafbarkeit kann jedoch bereits dadurch entstehen, dass Bilder im Cache-Speicher landen, wenn kinderpornografische Seiten gezielt aufgerufen und Inhalte dort wissentlich betrachtet wurden.

Wenn unaufgefordert verbotene Inhalte in einer Chatgruppe auftauchen, sollten Eltern und Jugendliche umgehend reagieren. Dr. Vietze rät dazu, in einem solchen Fall unverzüglich und ohne Zögern Kontakt zur Polizei aufzunehmen.

Eine Verzögerung sollte unbedingt vermieden werden, da man sich ansonsten wegen Eigenbesitzes strafbar machen kann. Zudem müssen ungewollt empfangene Inhalte endgültig, also auch aus dem Cache-Speicher des Mobiltelefons, gelöscht werden. Für alle weiteren Fragen rund um die Vorbeugung verweist die Justiz auf die Präventionsangebote der Polizeidienststellen. Melanie Hoog

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