Traunstein/Rosenheim – Die Tat klang wie aus einem Krimi. Zwei junge Männer Anfang 20 gabelten am Rosenheimer Bahnhof einen Fremden auf. Er habe den Zug verpasst und müsse nach Kolbermoor. Die beiden Männer stimmten zu – doch im Auto entschieden sie sich um.
Denn der Mitfahrer habe erklärt, dass er Zugang zum Darknet habe und sich dort Cannabis bestelle. Und genau diese Aussage wurde ihm zum Verhängnis. Die Männer brachten ihn letztlich in einen Keller, fesselten ihn dort an einen Stuhl, schlugen ihn und steckten ihm sogar eine Pistole in den Mund.
Das Ergebnis nach einer Nacht, gefesselt, im Keller, und weiteren Drohungen: Der Entführte wurde zum Drogenlieferanten gemacht.
Kolbermoorer (21)
beteuerte seine Unschuld
Es folgten zahlreiche Drogengeschäfte, Drohungen und schwere Gewalt. Letztlich landeten die beiden Männer vor Gericht und wurden zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Und auch ein damals 21-jähriger Kolbermoorer saß mit den beiden auf der Anklagebank. Er wurde zu fünf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt. Doch es blieben Zweifel, die besonders sein Verteidiger Peter Dürr deutlich machte. Denn der einzige Beweis, den das Gericht für die Entführung anführt, ist die Wiedererkennung des jungen Mannes durch den entführten „Drogenlieferanten“. Die beiden vermeintlichen Mittäter haben sich nicht zum Dritten im Bunde geäußert. Und auch er beteuerte vehement, bei der Entführung des Mannes nicht dabeigewesen zu sein. Die Zweite Jugendkammer, damals noch unter dem Vorsitz von Richterin Jacqueline Aßbichler, sah das anders. Doch Dürr legte Revision gegen das Urteil ein – mit Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat das Urteil gegen den damals 21-Jährigen aufgehoben. Somit wird der Fall neu verhandelt. Doch warum hat der BGH so entschieden? Es geht um die Urteilsbegründung. Unter anderem um die Wahllichtbildvorlage.
„Die Anforderungen an die Verwertung einer Wahllichtbildvorlage sind relativ hoch“, erklärt Dürr gegenüber dem OVB.
„Wie diese Wahllichtbildvorlage genau abgelaufen ist und der angebliche Identifizierungsvorgang erfolgt ist, wurde im Urteil nicht ausreichend dargestellt, moniert der BGH.“ Im Beschluss des BGH heißt es wörtlich: „Dem Rechtsmittel wird der Erfolg nicht versagt werden können, da die Verurteilung des Angeklagten einer tragfähigen Beweiswürdigung entbehrt.“ Bedeutet also: Dem BGH fehlte es in der Urteilsbegründung an Beweisen.
„Man muss also nachvollziehbar begründen und darstellen können, wie man darauf kommt, dass er der Täter war. Fotos, Videos, DNA oder andere objektive Beweise gibt es nicht und auch die Mitangeklagten haben zu seiner Täterschaft nichts gesagt“, betont Dürr.
Vor Gericht habe der Geschädigte den 21-Jährigen zwar identifiziert. Das sei aber „aus psychologischer Sicht schwierig“, so Dürr. „Kein Zeuge geht davon aus, dass nach umfangreichen Ermittlungen ein Unschuldiger beziehungsweise eine falsche Person auf der Anklagebank sitzt.“
Man spreche von der sogenannten Suggestibilität der Identifizierungssituation. Insgesamt begründet der BGH seine Entscheidung auf sieben Seiten. Dass die Revision Dürrs erfolgreich war, war aber nicht selbstverständlich.
„Die Erfolgsaussichten einer Revision sind in der Praxis an sich sehr gering“, weiß auch der Verteidiger. Und ergänzt: „Das nunmehr aufgehobene Urteil stammt von der gleichen Strafkammer, die auch den sogenannten Aschau-Fall im ersten Durchlauf verhandelt hat.“
Es muss neu
verhandelt werden
Der BGH prüfe das Urteil dabei lediglich auf Rechtsfehler – es nehme keine eigene Beweiswürdigung vor. „In diesem Fall sind aber die Mängel an der Urteilsdarstellung so groß, dass eben neu verhandelt werden muss.“
Nun geht der Fall also zurück ans Landgericht Traunstein. Voraussichtlich im Herbst wird vor der Ersten Jugendkammer unter Richterin Heike Will neu verhandelt.