150 Mitarbeiter in Unsicherheit

von Redaktion

Interview Betriebsrat Wolfgang Thalhammer über den Sozialplan-Streit an Schön-Klinik

Vogtareuth – Monate nach der ersten Kündigungswelle an der Schön-Klinik Vogtareuth herrscht für rund 150 ehemalige Mitarbeiter weiterhin Ungewissheit. Nach langen Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hat die Einigungsstelle den Streit um den Sozialplan am 24. Juli zwar beendet. Doch die Klinik will den Spruch gerichtlich überprüfen lassen. Im OVB-Interview erläutert Betriebsratsvorsitzender Wolfgang Thalhammer, wie die Entscheidung zustande kam und welche Folgen sie für die Betroffenen hat.

Die Einigungsstelle zur Neuausrichtung der Schön-Klinik Vogtareuth hat einen Sozialplan per Spruch beschlossen. Wie kam das Ergebnis zustande?

Wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat in den Verhandlungen nicht einigen können, entscheidet eine Einigungsstelle als betriebsverfassungsrechtliches Schlichtungsorgan. Sie bestand in unserem Fall aus acht Beisitzern, die jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Betriebsrat besetzt wurden, sowie einem neutralen Vorsitzenden. Den Vorsitz hatte Dr. Hans Dick, Präsident des Landesarbeitsgerichts Nürnberg.

Beschlüsse der Einigungsstelle werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Zunächst stimmen ausschließlich die Beisitzer ab. Sofern die erste Abstimmung mit einem Patt endet, stimmt in der folgenden Abstimmung der Vorsitzende mit ab. Er ist damit das Zünglein an der Waage. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist der Spruch der Einigungsstelle für beide Seiten verbindlich.

Trotzdem hat die Arbeitgeberseite unmittelbar nach dem Spruch angekündigt, die Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Zwischen der Übergabe des Spruchs der Einigungsstelle und einer E-Mail des Arbeitgebers an alle Beschäftigten lagen nicht einmal 30 Minuten. Darin teilte die Klinik mit, sie werde den Spruch nach „sorgfältiger Prüfung“ gerichtlich überprüfen lassen. Ob eine derart sorgfältige Prüfung in diesem kurzen Zeitraum tatsächlich möglich war, erscheint zumindest fraglich. Aus Sicht des Betriebsrats drängt sich daher der Eindruck auf, dass die Entscheidung zur gerichtlichen Überprüfung bereits im Vorfeld feststand, und der Arbeitgeber den Sozialplan in der beschlossenen Form nicht akzeptieren will.

Nach Angaben der Schön-Klinik kommt ein unabhängiges Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass zusätzliche finanzielle Belastungen die ohnehin angespannte wirtschaftliche Lage des Standorts weiter verschärfen und die wirtschaftliche Stabilität der Klinik beeinträchtigen könnten. Das bedeutet, dass für einen Sozialplan kein finanzieller Spielraum vorhanden ist.

Diese Schlussfolgerung teilen wir nicht. Aus unserer Sicht ergibt sich aus dem Gutachten vielmehr, dass die im Jahresabschluss 2024 veröffentlichte Patronatserklärung der Muttergesellschaft die Finanzierung des Sozialplans absichert. Der Vorsitzende der Einigungsstelle hat diese Erklärung zudem als „harte“ Patronatserklärung eingeordnet.

Entscheidend ist für uns jedoch ein anderer Punkt: Die Einigungsstelle hat nach intensiver Beratung bewusst eine Obergrenze für das Gesamtvolumen des Sozialplans festgelegt. Ziel war es, sicherzustellen, dass die wirtschaftliche Zukunft des Standorts Vogtareuth durch den Sozialplan nicht gefährdet wird. Dieses Spannungsfeld zwischen dem Schutz der Beschäftigten und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens hat die Einigungsstelle nach unserer Auffassung umfassend berücksichtigt.

Was ist eine Patronatserklärung – und welche Bedeutung hat sie für die Frage, ob der Standort wirtschaftlich tatsächlich gefährdet ist oder zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung stehen?

Eine Patronatserklärung ist die verbindliche Zusage einer Muttergesellschaft, ihre Tochtergesellschaft finanziell so auszustatten, dass diese ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen kann. Im Jahresabschluss des Schön-Konzerns für das Geschäftsjahr 2024 findet sich eine solche Patronatserklärung zugunsten der Schön-Klinik Vogtareuth.

Darin heißt es wörtlich: „Zum 31. Dezember 2024 bestehen folgende Haftungsverhältnisse: Die Gesellschaft hat erklärt, ihren Tochter- beziehungsweise Enkelgesellschaften, namentlich der … Schön Klinik Vogtareuth SE & Co. KG … bis zum 31. Dezember 2026 jede finanzielle Unterstützung zu gewähren, die erforderlich ist, um die Gesellschaften in die Lage zu versetzen, ihren Verbindlichkeiten bei Fälligkeit nachkommen zu können.“

Aus unserer Sicht ist diese Erklärung von erheblicher Bedeutung. Sie zeigt, dass sich die Muttergesellschaft verpflichtet hat, die Klinik bei Bedarf finanziell zu unterstützen. Deshalb stellt sich für uns die Frage, ob die Behauptung, für den Sozialplan seien keine ausreichenden Mittel vorhanden, tatsächlich zutrifft. Unabhängig davon lesen wir die wirtschaftlichen Prognosen nach der Umstrukturierung positiv.

Die Schön-Klinik Vogtareuth schreibt rote Zahlen. Wie ist der Mutterkonzern wirtschaftlich aufgestellt?

Der Konzern informiert den Betriebsrat nicht über seine aktuelle wirtschaftliche Situation. Wir können uns daher nur auf öffentlich zugängliche Informationen – zum Beispiel im Lobbyregister des Deutschen Bundestages – stützen und die Zahlen bewerten, die in der Einigungsstelle offengelegt wurden.

Was würde der Sozialplan die Schön-Gruppe kosten – und was bedeutet er für die Beschäftigten?

Die Einigungsstelle hat das Gesamtvolumen des Sozialplans auf maximal 2,3 Millionen Euro begrenzt. Für die Berechnung der individuellen Abfindungen wurde ein Faktor von 0,44 festgelegt. Das bedeutet: Für jedes volle Jahr der Betriebszugehörigkeit erhalten die betroffenen Beschäftigten eine Abfindung in Höhe von 44 Prozent ihres Bruttomonatsgehalts.

Ist das aus Sicht der Beschäftigten ein gutes Ergebnis?

Ja und nein. Der vereinbarte Berechnungsfaktor von 0,44 liegt unter dem, was in Sozialplänen – abhängig von Branche, wirtschaftlicher Situation des Unternehmens und Verhandlungsergebnis – häufig vereinbart wird. In vielen Fällen bewegt sich der Faktor zwischen 0,5 und 1,0. Der Betriebsrat hatte sich bei seinen Forderungen vor allem an der eingesparten Lohnsumme orientiert und einen Faktor von 1,0 vorgeschlagen. Das Angebot des Arbeitgebers blieb jedoch deutlich dahinter zurück. Deshalb wurden die Verhandlungen Ende 2025 an die Einigungsstelle übergeben. Im weiteren Verfahren wurde ein Sachverständigengutachten zur wirtschaftlichen Situation des Standorts eingeholt. Unser Ziel war es, zumindest einen Faktor von mehr als 0,5 zu erreichen. Das konnte jedoch nicht durchgesetzt werden.

Die Patronatserklärung gilt nur bis zum 31. Dezember 2026. Was passiert, wenn das Arbeitsgericht bis dahin noch keine Entscheidung über den Sozialplan getroffen hat oder der Arbeitgeber gegen eine Entscheidung Rechtsmittel einlegt?

Der Spruch der Einigungsstelle ist zunächst wirksam und muss umgesetzt werden. Zwar kann der Arbeitgeber ihn gerichtlich anfechten, doch diese Anfechtung setzt den Sozialplan nicht automatisch außer Kraft. Für die betroffenen Beschäftigten ist jetzt wichtig, ihre Ansprüche fristgerecht geltend zu machen. Nach den geltenden Tarifverträgen beträgt die Ausschlussfrist sechs Monate. Wer diese Frist versäumt, riskiert, seine Ansprüche zu verlieren. Wer Fragen zum Sozialplan oder zur Geltendmachung seiner Ansprüche hat, kann sich jederzeit an den Betriebsrat der Klinik wenden.

Zu Beginn der Umstrukturierung im September 2025 war von rund 200 betroffenen Beschäftigten die Rede. Wie viele sind tatsächlich betroffen?

Genaue Zahlen hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat bislang nicht vorgelegt. Allerdings hat sich die Zahl der Betroffenen im Verlauf des Prozesses verändert – unter anderem durch das Freiwilligenprogramm, Renteneintritte, Eigenkündigungen sowie arbeitgeberseitige Kündigungen. Nach unserer Einschätzung könnten bis zu 150 Beschäftigte Anspruch auf Leistungen aus dem Sozialplan haben.

Interview: Kathrin Gerlach

Artikel 6 von 11