Strenges Bundesverfassungsgericht

Lex Fußball

von Redaktion

Das Bundesverfassungsgericht hat gesprochen. Und immer wenn ein Beschluss von ganz oben vorliegt, kann jede Seite sich etwas herausinterpretieren. So ist es auch in diesem Fall zum Fußball. Bundesweite Stadionverbote für Fans sind grundsätzlich zulässig, und es genüge dafür schon die Sorge, dass ein Anhänger etwas anstellen könnte – da jubeln die Hardliner auf, für die ein Stadiongänger, den es in die Kurve zieht, ein potenzieller „Chaot“ ist. Doch das hohe Gericht ordnete auch an, dass eine Begründung zu liefern sei, wenn jemandem die Tore dauerhaft und überall versperrt bleiben, zudem besteht ein Recht auf Anhörung – wenigstens diese Mindestnorm ist nun festgeschrieben, ein kleiner Erfolg für die, die um Fanbelange kämpfen.

Bewertet man den Beschluss im großen Ganzen, ergibt sich schon das Bild, dass eine „Lex Fußball“ als rechtmäßig bestätigt wurde. Selbstverständlich muss ein rigoroses Stadionverbot ein Mittel bleiben, mit dem auf Gewalttäter reagiert werden kann. Doch im Klagefall, den ein Bayern-Fan aufgrund eines Vorkommnisses aus dem Jahr 2006 betrieben hatte, geht es um die Stadionverbote, die auch diejenigen betreffen können, die nichts anstellen und nur zur falschen Zeit am falschen Ort sind. Da kann einen dann schon die Sanktionskeule treffen. Klar, dass ein auf Verdacht ausgesprochenes Verbot als erniedrigend empfunden wird. Als Ausgrenzung. Dass es nicht das Vertrauen von meist jungen Leuten in den Rechtsstaat stärkt. Für die hängen dann die Transparente an den Zäunen: „Ausgesperrte immer bei uns.“

Wie gesagt: Nicht alles Unschuldslämmer. Doch in einem Land mit einem sensiblen Rechtssystem wünscht man sich differenzierte Einzelfallbeurteilung statt des Über-einen-Kamm-Scherens. In anderen Lebensbereichen findet man diese Verdachts-Behandlung nämlich nicht. Scheint, als wäre das Bild vom Fußballfan ein ziemlich kaputtes.

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