„Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko“

von Redaktion

Rechtliche Fragen im Profisport zu Corona-Zeiten: Fußballteam abschotten – wäre heikel

München – Und plötzlich ist alles anders in der Welt des Sports. Auch rechtlich. Damit kennt sich Christopher Wiencke von der weltweit tätigen Wirtschaftskanzlei Dentons bestens aus. Er hat über „Inhalt und Grenzen des Direktionsrechts bei Arbeitsverträgen mit Berufssportlern“ promoviert und gilt als der Spezialist für arbeitsrechtliche Fragen im Profifußball.

Herr Wiencke, zum 30. Juni 2020 laufen viele Spielerverträge im Profifußball aus, wahrscheinlich ist aber eine Verlängerung der Saison bis 30. September angesagt. Ein Problem, das auf die Bundesligen zukommt?

Grundsätzlich ist ein Spieler arbeitsrechtlich mit auslaufendem Vertrag nach dem 30. Juni nicht mehr an seinen alten Verein gebunden, ein Teil dieser Spieler hat auch schon einen neuen Vertrag bei einem anderen Arbeitgeber ab dem 1. Juli ausverhandelt. Es könnte allerdings auch sein, dass in manchen Verträgen nicht explizit vom 30. Juni als Datum, an dem das Arbeitsverhältnis endet, die Rede ist, sondern dass der Zusatz „Saison 19/20“ enthalten ist oder dass der Vertrag „bis Ende der Saison“ läuft. Dieses Ende könnte, falls die Umstände es erfordern, der 30. September sein. Dann gibt es auch noch die verbandsrechtliche Seite: Könnte ein Spieler, der zum 1. Juli tatsächlich wechselt, innerhalb einer Saisonrückrunde mit dem neuen gegen den alten Verein spielen? Das ist unwahrscheinlich, aber derzeit ungeklärt.

Wie lässt sich das auflösen?

Im Fußball regiert häufig die Macht des Faktischen. Es könnten etwa dreiseitige Vereinbarungen getroffen werden, zwischen zwei Vereinen und dem Spieler, der zwischen ihnen wechselt. Das wäre für alle Seiten von Interesse. Selbst für den aufnehmenden Verein. Er bezahlt dem neuen Spieler wohl möglicherweise ein höheres Gehalt, hat aber schon einen vollen Kader und müsste sein Budget überstrapazieren, was er in diesen Zeiten nicht tun will. Der Spieler bleibt beim alten Verein und hat dort das niedrigere Grundgehalt, kann aber noch Einsatz- und Leistungsprämien verdienen. Neben dieser dreiseitigen Vereinbarung könnte rechtlich noch die sogenannte Störung der Geschäftsgrundlage herangezogen werden. Durch dieses Rechtsinstitut würde eine Vertragsanpassung erreicht, die im Ergebnis (auch) zu einer Verlängerung des Vertrages führt.

Vieles ginge also über die Schiene der Vernunft, über Goodwill oder Gentlemen’s Agreements. Auch ein Gehaltsverzicht der Spieler, wie wir ihn schon bei einigen Clubs erleben. Der ist schon rein freiwillig, oder?

Ja, so etwas geht nur einvernehmlich mit den Spielern. Eine Änderungskündigung des Vereins auf weniger Gehalt wäre unwirksam, denn der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko. Er kann nicht damit argumentieren, dass es nichts zu tun gibt, mit dem er seine Angestellten beschäftigen könnte.

Eine Idee ist, die Saison mit Geisterspielen zu Ende zu bringen und – damit es nicht zu Infektionen von Spielern und zu Ausfällen von Partien und Wertungen am grünen Tisch kommt – Mannschaften komplett von der Außenwelt abzuschotten. Klingt, als ob es heikel wäre.

Bei dieser Quarantäne würde es um eine ganz andere Dauer als ein Trainingslager von ein paar Tagen gehen. Das kann nicht einseitig angeordnet werden. Die Bewegungsfreiheit eines Spielers kann der Verein nicht einschränken. Siehe Real Madrid, das seine Mannschaft unter Quarantäne stellte – trotzdem ging, so die Presseberichterstattung, Luka Jovic auf eine private Party. Eine Abschottungsmaßnahme kann nur im Einvernehmen erzielt werden. Doch es ist die Frage, ob sie auch im Sinne der Pandemie-Bekämpfung funktionieren würde. Selbst wenn eine Mannschaft abgeriegelt und für sich auf dem Vereinsgelände lebt – bei der Durchführung eines Geisterspiels wären Kontakte zu mannschaftsfremden Personen wie Busfahrer und Ordner unvermeidbar.

Sprung in eine andere Sportart: Man hört aus dem Eishockey, dass dort in neue Verträge der Passus eingebaut wird, dass sie nur gelten, wenn im September tatsächlich die neue Saison beginnt. Zulässig?

Man kann Verträge unter Rechtsbedingungen stellen. Das kennen wir auch aus dem Fußball, aus dem man gelegentlich hört, ein Vertrag gelte „nur für die 1. Liga“. Eine Klausel wie die im Eishockey könnte ein Gericht aber abhängig von der konkreten Formulierung als unzulässige Tatsachenbedingung bewerten.

Gehen wir recht in der Annahme, dass auf den Fußball auch noch einiges zukommt an Fragen, die juristisch zu klären sein könnten?

Die Statuten sehen eine Pandemie und wie mit ihr umzugehen ist, einfach nicht vor. Um die Lizenzierung, um Auf- und Abstieg, um Meisterschaften könnte es zu Konflikten kommen. Werder Bremen würde sich sicher dagegen wehren, wenn man die Tabelle, so wie sie jetzt ist, einfriert. RB Leipzig würde wahrscheinlich vorschlagen, man solle doch die Tabelle der Hinrunde als Endergebnis werten. Oder spielt man ein Final Four um die Meisterschaft, entscheidet man sie in Playoffs? Es gibt viel zu bereden zwischen Vereinen und DFB wie DFL.

Interview: Günter Klein

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