Gesinnungskündigung wäre unwirksam

von Redaktion

Arbeitsrechtliche Hintergründe des Falls Joshiko Saibou – was Sportstars beachten müssen

VON GÜNTER KLEIN

München – Jetzt ist Joshiko Saibou mehr als ein guter deutscher Basketballer. Jetzt ist er der erste deutsche Berufssportler, der in der Corona-Krise eine fristlose Kündigung, bedingt durch sein Verhalten, erhalten hat. Am Samstag war er in Berlin auf der auch von Verschwörungsfantasten und Rechtsextremisten besuchten „Tag der Freiheit“-Demonstration, am Montag beendeten die Telekom Baskets Bonn, sein bisheriger Club, das Arbeitsverhältnis. Fristlos. Saibou reagierte mit einem Post auf Instagram: „Wenn ich eine polarisierende Meinung habe, ist Gegenwind verständlicherweise vorprogrammiert. Daraufhin jedoch meinen Job zu verlieren, ist totalitär und ein Schlag ins Gesicht der Meinungsfreiheit.“ Was der Basketball-Nationalspieler sagen will: Er glaubt, man weise ihm wegen seiner Gesinnung die Tür.

Die war seit Längerem bekannt durch Saibous Aktivitäten bei Instagram, doch nicht der offizielle Trennungsgrund. Christopher Wiencke, Arbeitsrechtsexperte bei der weltweit tätigen Wirtschaftskanzlei Dentons und gut vertraut mit Fällen aus dem Bereich des Berufssports, hat den Fall Saibou analysiert: „Begründet wird seine Kündigung mit der Gesundheitsgefährdung, die von ihm ausgeht. Wie den Berichten zu entnehmen ist, war er auf einer Demo, trug dabei unter Missachtung des Abstandsgebotes keinen Mundnasenschutz und hat sich wenig später im Trainingsraum mit seinen Kollegen gezeigt. Dadurch erhöht er deren Infektionsrisiko.“ Arbeitsrechtlich sei die Kenntnis der Vorgaben des Arbeitgebers und der geltenden Hygienevorgaben „ein Verstoß unmittelbar gegen arbeitsvertragliche Pflichten, jedenfalls aber gegen Rücksichtnahmepflichten“, außerdem gelte in diesem Fall eine „höhere Treuepflicht“. Im Profisport habe der Arbeitgeber eine „besondere Weisungspflicht, was die Lebensgestaltung des Athleten betrifft“. Und, so Wiencke: „Die Vorbildfunktion, die der Sportler hat, spielt mit rein.“ Daher kann eine solche Kündigung, gerade in einem vorbelasteten Arbeitsverhältnis, wirksam sein.

Vergleichbar: Der spektakuläre Fall des Berliner Fußballers Salomon Kalou, der kurz vor dem Re-Start der Bundesliga die diversen Verstöße in der Kabine von Hertha BSC in einem Live-Video dokumentierte. Christopher Wiencke: „Da war jedem Beteiligten klar, was die Vorgaben sind.“ Kalou wurde für den Rest der Vertragslaufzeit (noch zwei Monate) freigestellt, sein Gehalt bekam er.

Mit einer Kündigung wegen politischer Einstellung kämen die Telekom Baskets wohl nicht durch, glaubt Experte Wiencke, der mit einigen Kollegen auch den Sportrecht-Podcast „Liebling Bosman“ betreibt. „Die Hürden dafür, jemanden wegen seiner politischen Gesinnung zu entlassen, sind hoch. Da müsste schon etwa eine Aktion wie das Zeigen des Hitlergrußes vorliegen.“ Anders als etwa eine Kirche ist ein Sportverein kein Tendenzbetrieb, der von seinen Angestellten weltanschauliche Übereinstimmung einfordern kann. Selbst da ist die Rechtssprechung mittlerweile liberaler. Beispiel: Das Krankenhaus unter katholischer Trägerschaft, das den Chefarzt entließ, weil der nach Scheidung ein zweites Mal heiratete – die Kündigung, die früher durchgegangen wäre, wurde als unwirksam angesehen.

Die Corona-Krise mit all ihren Aufgebrachtheiten beschäftigt den Sport. Es ist nicht nur Saibou, der mit extremen Äußerungen für Aufmerksamkeit sorgt. An seiner Seite die Spitzen-Weitspringerin Alexandra Wester. Für sie hat der Auftritt in Berlin allerdings keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Sie ist eine Athletin ohne Arbeitgeber, finanziert sich (zuletzt Training in den USA) selbst. „Bei ihr“, sagt Christopher Wiencke, „könnte es allenfalls passieren, dass sich Sponsoren aufgrund ihrer Einstellung zurückziehen.“ Etwas anders gelagert ist das Beispiel von Faris Al-Sultan. Der frühere Ironman-Champ war bei der Deutschen Triathlon-Union als Bundestrainer angestellt, als er seine Äußerungen zur Corona-Pandemie (er hält die Maßnahmen für unverhältnismäßig, inzwischen verbreitet er Tweets und Post vom rechten Rand) öffentlich machte. Die grundsätzliche Problematik: „Meinungsäußerungen sind vom Grundgesetz geschützt“, erklärt Anwalt Wiencke, „die Frage ist nur: Wann ist eine Schwelle überschritten?“ Verbänden seien „die Hände nicht zwingend gebunden, sie ziehen sich aber gerne zurück.“ Zwischen Al-Sultan und der DTU kam es zur vorzeitigen Vertragsauflösung.

Die Juristen haben vor drei Wochen gespannt zum Arbeitsgericht Osnabrück geblickt. Dort wurde die „erste Coronakündigung“ verhandelt. Ein Mitarbeiter, der in Quarantäne hätte sein müssen, traf sich mit Kollegen und postete „Corona-Selfies“. Er wurde entlassen. Wiencke: „Man hat sich dann aber noch verglichen.“ Ein Grundsatzurteil gibt es also nicht.

Was er bei Saibou erwartet: „Er wird wohl Kündigungsschutzklage einreichen, man wird sich aber auf eine Vertragsaufhebung einigen.“ Klar müsse dem Sportler sein, „dass er sehenden Auges ein Risiko eingegangen ist“. Er habe „eigentlich kein Alter, in dem man seine Karriere beendet, er hat noch einige Jahre vor sich“. Doch ob ein anderer Verein in Deutschland zugreifen wird? „Wer ihn verpflichtet, hat dann aufgrund der besonderen Gegebenheiten ein Problem in der Außendarstellung.“

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