München – In Sachen Super League ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Im Streit um deren Gründung hat die UEFA am 21. Dezember vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) eine Niederlage erlitten. Die großen Fußballverbände FIFA und UEFA dürfen andere Wettbewerbe nicht grundsätzlich von ihrer Genehmigung abhängig machen und Clubs und Spielern nicht verbieten, an Konkurrenz-Wettbewerben teilzunehmen. Trotzdem droht etwa die Serie A ihren Vereinen mit Ausschluss, sollten sie an der Super League teilnehmen wollen. Unsere Zeitung sprach mit Kartellrechtexperte Mark-E. Orth. Der Münchner Rechtsanwalt kennt sich in Sachen Super League aus, beriet bereits diverse Vereine.
Herr Orth, was passiert, wenn FIFA und UEFA eine Teilnahme an der Super League weiter verbieten und mit Sanktionen belegen wollen?
Dann müssen FIFA und UEFA ein Regelwerk veröffentlichen, nach dem auch konkurrierende Wettbewerbe zugelassen werden können. Dafür muss es objektive, diskriminierungsfreie und transparente Kriterien geben. FIFA und UEFA müssen für die Zulassungskriterien jeweils eine Rechtfertigung haben, die Kriterien dürfen also nicht willkürlich sein. Auch müssen die Kriterien gleichermaßen für die UEFA- und FIFA-Wettbewerbe wie etwa die Champions League und die konkurrierenden Wettbewerbe gelten. Die Verbände dürfen also die eigenen Wettbewerbe nicht bevorzugen. Natürlich muss es auch ein Verfahren geben, was die Rechte der Wettbewerber beachtet.
Welche zum Beispiel?
Dazu zählt etwa eine Fristenregelung. Schließlich muss derjenige Wettbewerbsveranstalter, der eine Genehmigung bei FIFA und UEFA anfragt, auch die Möglichkeit haben, die Verweigerung der Genehmigung gerichtlich überprüfen zu lassen. Dabei kann weder die FIFA noch die UEFA den Rechtsweg auf das private Schweizer Sportschiedsgericht beschränken. Dort ist nämlich die Anwendung des europäischen Kartellrechts nicht garantiert, wie der EuGH ausdrücklich im Hinblick auf eine vergleichbare Sachlage im Eisschnelllauf ausgeführt hat.
Als die Super League angestoßen wurde, hatten FIFA und UEFA kein Zulassungsreglement.
Damit ist das Verbot der Teilnahme an der Super League damals ein Verstoß gegen europäisches Kartellrecht gewesen. Das Handelsgericht in Madrid kann von UEFA und FIFA nun dauerhaft die Unterlassung dieses Verstoßes verlangen. Auch Schadensersatzansprüche stehen der Super League und den teilnahmewilligen Clubs gegenüber UEFA und FIFA zu, auch wenn der EuGH sich zu diesem Punkt noch nicht konkret äußern musste. Nachdem die wenig eleganten Drohungen von FIFA und UEFA damals zumindest zeitweise zum Zusammenbruch der Super League geführt haben, sind die denkbaren Schadensersatzsummen durchaus von einer relevanten Größe. Ein neues Zulassungsreglement darf auch nicht rückwirkend angewendet werden.
Was passiert mit den Clubs, die sich zuerst zur Super League bekannt haben, sich dann aber auf Druck der UEFA abgewendet haben?
Sollten die öffentlichen Berichte über die Super-League-Verträge zutreffend sein, so sind die bisherigen Clubs vor allem dann daran gebunden, wenn es eine Entscheidung der Kommission oder der europäischen Gerichte gibt. Sollten sich diese Clubs nicht an ihre Verpflichtungen halten, so ist mit erheblichen Schadensersatzforderungen gerade gegen diese Clubs zu rechnen.
Bundesliga-Vereine wie der FC Bayern haben sehr deutlich ausgeschlossen, an der Super League teilnehmen zu wollen. Wie stabil ist dieses Nein?
Sollte die Super League nun tatsächlich kommen, werden sich deutsche Clubs nicht verweigern können. Auch in der Vergangenheit gingen Innovationen im Fußball selten von Deutschland aus. Es sei nur daran erinnert, dass sich der DFB lange weigerte, gegen Fußballländer zu spielen, wo Spieler bezahlt werden. Auch die Idee des europäischen Clubwettbewerbs kam ursprünglich nicht von der UEFA, sondern von einer französischen Sportzeitschrift. Auch damals waren deutsche Clubs zunächst nicht beteiligt.
Interview: Philipp Kessler