Ein Jahr nach der Reform des Pressekodex bleibt die Nennung von Nationalität oder Religion von Verdächtigen und Straftätern in den Medien umstritten, die Zahl der Beschwerden dazu ist aber zurückgegangen. „Wir halten weiter daran fest, dass wir Gruppen nicht mit Taten in Verbindung bringen wollen, die damit nichts zu tun haben“, sagte der Sprecher des Deutschen Presserats, Manfred Protze.
Seit März vergangenen Jahres hat sich die Zahl der Beschwerden in Verbindung mit der Nennung der Herkunft potenzieller Straftäter deutlich verringert. Bis Dezember waren es 23 Fälle, im Vorjahreszeitraum noch 42. Insgesamt erreichten die freiwillige Selbstkontrolle der Printmedien 1788 Beschwerden, im Vorjahr waren es noch 1851. In 21 Fällen wurden Rügen verhängt, die schärfste Sanktion gegen die betroffenen Medien. Im Vorjahr hatte das Gremium noch 33 Rügen ausgesprochen.
Der Presserat hatte vor einem Jahr beschlossen, dass Zeitungen und Zeitschriften die Zugehörigkeit von Tatverdächtigen etwa zu ethnischen oder religiösen Gruppen nur bei „begründetem öffentlichen Interesse“ nennen sollten. Bis dahin sah der Kodex vor, dass die Nennung einen „begründeten Sachbezug“ zur Tat haben sollte. Die Änderung habe sich bewährt vor allem in Zusammenhang mit neuen Leitlinien, sagte Protze.
Der Bundesvorsitzende des Deutschen Journalistenverbands (DJV), Frank Überall, sieht weiter Diskussionsbedarf. „Das Ergebnis sehen wir ja, in einem Jahr hat es jetzt nicht regelmäßig irgendwelche riesengroßen Probleme deswegen gegeben“, sagte Überall: „Wir kommen aber an der grundsätzlichen medien-ethischen Frage nicht vorbei.“
Auslöser einer Debatte über diese Frage waren unter anderem die Übegriffe in der Kölner Silvesternacht 2015/16 und der Mord an einer Freiburger Studentin durch einen aus Afghanistan stammenden Flüchtling am 16. Oktober 2016. Redaktionen müssten in jedem Fall abwägen, ob sie etwa in Polizeimeldungen die Herkunft eines Verdächtigen nennen wollten, sagte Protze. Ohnehin müsse die Presse Informationen nach ihrer Bedeutung auswählen. Wenn bestimmte Einzelheiten nicht genannt würden, heiße das nicht automatisch, dass damit gegen das Wahrheitsgebot verstoßen werde. In unserer Zeitung wird die Nationalität eines mutmaßlichen Straftäters in der Regel genannt.
Der Presserat sieht in dieser Frage eine wachsende Konkurrenz der Pressestellen der Polizei, die etwa über Soziale Netzwerke die Nutzer direkt erreichen. Ob die Polizei im Umgang mit solchen Fragen immer ihrer ethischen Verantwortung gerecht werde, sollten die zuständigen Innenminister der Länder klären.
Viele Beschwerden richteten sich im vergangenen Jahr gegen Berichte über Krisen und Konflikte, etwa gegen die Veröffentlichung von Fotos mutmaßlich straffälliger Demonstranten beim G20-Gipfel in Hamburg. Der Presserat sieht dabei keinen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz, kritisiert aber, dass die abgebildeten Demonstranten damit an den Medienpranger gestellt würden. Der Berliner Medienanwalt David Geßner hatte die Veröffentlichung von G20-Fahndungsfotos scharf kritisiert: „Die Presse muss sich am öffentlichen Fahndungsaufruf der Polizei nicht bedingungslos beteiligen“. Ob man Fotos von mutmaßlichen Straftätern abbilde, unterliege immer einer sorgfältigen Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und der Pressefreiheit sowie dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.