Filme auf dem Index

von Redaktion

Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) bewertet die Teile eins und drei „auch nach heutigen Maßstäben als unsittlich“, sie propagierten Inzest und verharmlosten Vergewaltigungen. Die beiden Teile werden seit 2018 – nach der Erweiterung des Kinder- und Jugendpornografiebegriffs im Strafgesetzbuch – noch kritischer beäugt. So gilt Teil eins als jugendpornografisch und Teil drei zusätzlich sogar als kinderpornografisch. Bei den Teilen elf und zwölf dagegen sehen die Gremien „keine Jugendgefährdung mehr“.  dpa

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