Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) bewertet die Teile eins und drei „auch nach heutigen Maßstäben als unsittlich“, sie propagierten Inzest und verharmlosten Vergewaltigungen. Die beiden Teile werden seit 2018 – nach der Erweiterung des Kinder- und Jugendpornografiebegriffs im Strafgesetzbuch – noch kritischer beäugt. So gilt Teil eins als jugendpornografisch und Teil drei zusätzlich sogar als kinderpornografisch. Bei den Teilen elf und zwölf dagegen sehen die Gremien „keine Jugendgefährdung mehr“. dpa