Streit um Rundfunkbeitrag

von Redaktion

Klage von neun Privatpersonen: Sie wollen nicht für ARD und ZDF zahlen

Darf man den Rundfunkbeitrag verweigern, wenn einem das Programm einseitig erscheint? Diese Frage bekommt nun juristische Schärfe: Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte 2025 die Tür für eine inhaltliche Prüfung geöffnet. Auf Basis dieses Urteils verhandelt auf Länderebene ab heute nun erstmals der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg.

■ Wer klagt und warum?

Neun Privatpersonen gehen gegen den Rundfunkbeitrag vor. Im konkreten Fall wenden sie sich gegen Bescheide des SWR, der rückständige Beiträge einfordert. In den Vorinstanzen an Verwaltungsgerichten im Südwesten waren sie alle gescheitert. Die Kläger sehen in dem Rundfunkbeitrag eine systemwidrige Steuer. Die Länder hätten dafür nicht die gesetzgeberische Kompetenz. Nach Worten des VGH rügen sie aber vor allem die aus ihrer Sicht unausgewogene Berichterstattung: Einseitig „linke“ Parteien und progressive Positionen würden bevorzugt. Außerdem verschwende der ÖRR systematisch Geld.

■ Was ist an diesem Verfahren das Besondere?

Es geht im Kern darum, auf welcher inhaltlichen Grundlage man sich weigern kann, den monatlichen Rundfunkbeitrag zu zahlen. Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hatte im vergangenen Jahr festgehalten, dass auch die Qualität des ÖRR-Gesamtangebots in den Blick genommen werden kann – ausdrücklich in Bezug auf Vielfalt und Ausgewogenheit. Für die Beurteilung wurden hohe Hürden aufgestellt. Demnach wäre der Rundfunkbeitrag nur dann unrechtmäßig, wenn im gesamten Angebot des ÖRR Meinungsvielfalt und Ausgewogenheit „über einen längeren Zeitraum gröblich verfehlt“ würden.

■ Wie sind die Aussichten

■ für die Klägerinnen und Kläger?

Der Medienrechtler Wolfgang Schulz, Direktor des Leibniz-Instituts für Medienforschung, hält einen Erfolg der Kläger für unwahrscheinlich. Denn das Bundesverwaltungsgericht habe die Hürden, einen solchen Verstoß gegen inhaltliche Ausgewogenheit hinreichend darzulegen, sehr hoch angesetzt, betont der Professor. Beanstandungen einzelner Sendungen reichten nicht, ebenso wenig wie etwaige journalistische Fehler. Eine persönliche Unzufriedenheit mit dem ÖRR oder gar nur ein „Bauchgefühl“ seien erst recht kein Argument. Sondern es müsse ein strukturelles und langfristiges Problem im ÖRR-Gesamtprogrammangebot dargelegt werden, eine systematische Einseitigkeit über einen längeren Zeitraum. „Das ist schon eine Menge“, sagt der Professor.

■ Was passiert, wenn die Kläger scheitern?

Für den ÖRR wäre das nach Schulz‘ Worten natürlich von Vorteil, weil damit dann auch inhaltlich festgehalten wäre, dass die Berichterstattung des ÖRR nicht grob einseitig sei. Die unterlegenen Kläger könnten sich aber laut der VGH-Sprecherin wieder an die nächsthöhere Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, wenden.

■ Was ist, wenn der VGH zugunsten der Kläger entscheidet?

Wenn der VGH zu dem Schluss kommt, dass eine grobe Verzerrung gegeben ist, würde der VGH nicht selbst in der Sache entscheiden, sondern müsste die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wie Experte Schulz und der SWR betonen. Das oberste deutsche Gericht hatte zwar schon 2018 zum Rundfunkbeitrag entschieden – allerdings nicht mit Blick auf eine Prüfung der Inhalte des ÖRR. Es hatte damals keinen Zweifel daran gehabt, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot die Beitragspflicht rechtfertigt.

■ Wird die Debatte um den ÖRR nun weiter befeuert?

„Auf jeden Fall ist gut und richtig, dass der ÖRR stark in den Dialog tritt mit der Gesellschaft und begründet, warum er Programmentscheidungen trifft“, sagt Medienrechtler Schulz. „Ich glaube aber, dass der Rechtsstreit nicht die richtige Arena ist.“ Der Gesetzgeber habe die Öffentlich-Rechtlichen schon zu Leistungsberichten verpflichtet und auch ein Medienrat sei mittlerweile gegründet worden. „Der richtige Ort für Diskussionen über Programm und Vielfalt und eine weitere Optimierung sind diese Gremien – und natürlich die kritische Öffentlichkeit.“dpa

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