Scheiden ist alles andere als einfach

von Redaktion

Juristendeutsch für Fortgeschrittene

Bewohnen Ehepartner keine Miet- sondern eine Eigentumswohnung oder ein Haus, dessen Eigentümer einer der Ehepartner (allein oder zusammen mit einem Dritten) ist, kann der andere Ehepartner (Nichteigentümer) die Überlassung an sich nur verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1568a Abs.2 BGB).

Ist dies ausnahmsweise der Fall, kann der andere Ehegatte (Nichteigentümer) den Abschluss eines Mietvertrags zu ortsüblichen Bedingungen, insbesondere zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Dabei besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Abschluss eines unbefristeten Mietverhältnisses; es sei denn, der Eigentümer kann Befristungsgründe wie Eigenbedarf vorbringen oder die Begründung eines unbefristeten Mietverhältnisses wäre aus anderen Gründen unbillig (§ 1568a Abs.5 BGB). Der Anspruch auf Eintritt in ein Mietverhältnis bzw. dessen Begründung erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Endentscheidung in der Scheidungssache, wenn er vorher nicht rechtshängig gemacht worden ist (§ 1568a Abs.6 BGB).

Dies gilt nach einem Beschluss des OLG Bamberg auch für den Anspruch auf Überlassung der im Alleineigentum des weichenden Ehegatten oder die im Miteigentum des weichenden Ehegatten stehenden ehemaligen Ehewohnung. Im letzteren Fall dient der Mietvertrag insbesondere auch dem Schutz des berechtigten Ehegatten etwa im Hinblick auf eine etwaige Teilungsversteigerung. Auch und gerade für diese Fälle sieht die Gesetzesbegründung vor, dass durch das Gericht gemäß § 1568a Abs.5 BGB ein Mietverhältnis zwischen den Ehegatten begründet wird. Dieser Anspruch auf Eintritt oder Begründung eines Mietverhältnisses erlischt nach § 1568a Abs.6 BGB jedoch innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung.

Nach dem Wortlaut ist hiervon zwar nur der Anspruch auf Begründung bzw. auf Eintritt in ein Mietverhältnis (mit einem Dritten) erfasst. Allerdings hat der Gesetzgeber unzweifelhaft eine Koppelung von Überlassung der Wohnung und Änderung bzw. Begründung eines Mietvertrags beabsichtigt.

Demnach ist es nur folgerichtig und konsequent, dass auch der Anspruch auf Überlassung der im Allein- oder Miteigentum stehenden Ehewohnung nach Ablauf von einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erlischt (OLG Bamberg, Beschuss v. 03.11.2016, 2 UF 154/16, ZMR 2017 S.557).

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