Ob Tagesmutter, Hausaufgabenbetreuung oder Hort, die Kosten für die Kinderbetreuung bis zum 14. Lebensjahr des Kindes können bis zu 6000 Euro geltend gemacht werden. Von den Aufwendungen werden zwei Drittel, also maximal 4.000 Euro, berücksichtigt. Und das unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht. Selbst ehrenamtliche Aufsichtspersonen wie Oma, Opa oder Tante sind absetzbar, sofern sie nicht im selben Haushalt wohnen. Denn auch die Fahrtkosten der Verwandtschaft können mit 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden, sofern ein Betreuungsvertrag vorliegt und die Zahlungen per Überweisung nachweisbar sind.
Oftmals werden Musikunterricht oder sportliche Aktivitäten für Kinder gebucht. Für die Eltern sind ihre Kinder in dieser Zeit auswärts betreut. Dennoch sieht der Gesetzgeber Ballett, Reitunterricht oder die Betätigung in einem Sportverein nicht erstrangig als Kinderbetreuung. Hier geht es um die Vermittlung besonderer Fähigkeiten. Daher sind die Gebühren für den Musikunterricht, den Sportverein oder einen Sprachkurs nicht als Betreuungskosten absetzbar.
Damit die absetzbaren Kosten der Kinderbetreuung in der Steuererklärung als Sonderausgaben anerkannt werden, müssen Belege vorhanden sein. Es ist entscheidend, dass die Gebühren auf ein Konto überwiesen worden sind und nicht in bar bezahlt wurden. Wird das Kind in einer externen Einrichtung betreut, reicht ein Bescheid über die Betreuungsvereinbarung aus. Wird eine Betreuungsperson von den Eltern angestellt, so ist ein Arbeitsvertrag zu schließen.