Zumindest zeitweise können Pflegebedürftige einen ambulanten Dienst nutzen und trotzdem das volle Pflegegeld bekommen. Das regelt der Paragraf 39 des Sozialgesetzbuches XI.
Normalerweise wird das Pflegegeld gekürzt oder entfällt sogar ganz, wenn ein ambulanter Dienst in Anspruch genommen wird. Anders ist es, wenn man hin und wieder die Verhinderungspflege nutzt, wenn der pflegende Angehörige etwa wegen eigener Arzttermine nicht zur Verfügung steht.
Acht-Stunden-Regel
Ist er weniger als acht Stunden am Tag verhindert und kommt stattdessen ein ambulanter Pflegedienst, wird das volle Pflegegeld weitergezahlt. Auf diese Weise kann der pflegende Angehörige über das Jahr verteilt private oder berufliche Termine wahrnehmen, ohne dass dem Betroffenen das Pflegegeld gekürzt wird.
Ist der Angehörige hingegen mehr als acht Stunden am Tag verhindert – zum Beispiel durch Urlaub – wird für bis zu sechs Wochen das halbe Pflegegeld gezahlt. Für die Verhinderungspflege stehen pro Jahr 1612 Euro zur Verfügung. Der Betrag kann sogar auf 2418 Euro aus nicht genutzten Mitteln der Kurzzeitpflege aufgestockt werden.
Statt des ambulanten Dienstes kann natürlich auch ein anderer Angehöriger die Pflege übernehmen. Auch hier gilt die Acht-Stunden-Regel für das Pflegegeld. Doch die Kostenerstattung für den Angehörigen ist geringer, als wenn ein ambulanter Dienst oder ein Nichtverwandter die Ersatzpflege übernimmt. Weil die Regelungen im Detail kompliziert sind, sollte man unbedingt eine Pflegeberatung nutzen. Diese ist kostenfrei und anbieterneutral. Telefonische Auskünfte erhalten Gesetzlich- wie Privatversicherte unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1018800. Wichtig zu wissen: Anspruch auf Pflegegeld und Verhinderungspflege besteht ab Pflegegrad 2. be.pUwe Strachovsky