Nachrüsten bis Jahresende

von Redaktion

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema Rauchmelder

Die Rauchmelderpflicht in Bayern wurde mit Jahresbeginn 2013 eingeführt, wobei die Verpflichtung zum Einbau von „Rauchwarnmeldern“ (amtliche Bezeichnung) ab diesem Zeitpunkt zunächst ausschließlich Neubauten und Umbauten betraf, während in Bestandsbauten noch nicht zwingend Rauchmelder vorgeschrieben waren, da hier eine Übergangsfrist eingeräumt wurde. Diese endet nun zum 31. Dezember 2017.

Ab dem Jahr 2018 tritt die Rauchmelderpflicht in Bayern vollumfänglich in Kraft und es müssen demnach alle Wohnungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen mit Rauchmeldern ausgerüstet sein.

Wo müssen die Rauchmelder installiert werden?

Gemäß Art. 46 Abs. 4 BayBO (Bayerische Bauordnung) müssen in Wohnungen alle Schlafräume, Kinderzimmer sowie Flure, welche zu Aufenthaltsräumen führen mit jeweils zumindest einem Rauchmelder ausgestattet werden. Die einzelnen Rauchwarnmelder müssen so installiert und betrieben werden, dass sie auftretenden Brandrauch rechtzeitig erkennen und melden können.

Wer ist für Installation und Wartung verantwortlich?

Für die Montage ist im Rahmen von Neubauten der Bauherr verantwortlich.

Bei bereits bestehenden Wohnungen liegt die Verantwortung für den Einbau beim Eigentümer. Zudem ist der Eigentümer auch für den Austausch defekter Geräte verantwortlich. Die Gewährleistung der Einsatzbereitschaft ist hingegen Aufgabe des Besitzers (eventuell Mieter), eine Übernahme dieser Verpflichtung durch den Eigentümer kann jedoch vereinbart werden.

Hier die Zuständigkeiten in einer Mietwohnung:

Der Rauchmelder-Einbau sowie der Austausch defekter Geräte liegt im Verantwortungsbereich Vermieters.

Für Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft (Batteriewechsel) ist der Mieter zuständig.

Förderungen für Gehörlose

Da für Gehörlose herkömmliche Rauchmelder naturgemäß unbrauchbar sind, werden von verschiedenen Herstellern Rauchwarnmelder mit entsprechenden Zusatzfunktionen und optionalem Zubehör (Blitzleuchten, Rüttelkissen) angeboten. Diese Systeme sind als „Vorkehrung zur Anpassung von Wohnungen an die Anforderungen von Menschen mit Behinderungen“ nach dem Wohnbauprogramm förderungsfähig und Anträge können bei den zuständigen Bewilligungsstellen gestellt werden. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Bagatellgrenze von 1000 Euro.

GDV
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