Wer sein Auto vorne wie hinten mit einer Videokamera ausstattet und damit laufend den öffentlichen Verkehrsraum aufzeichnet und diese Aufnahmen speichert, verstößt damit gegen den Datenschutz, entschied das Amtsgericht München. Der Fall: eine Autofahrerin parkte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz am Fahrbahnrand. Die sogenannten Dashcams an der Windschutz- und an der Heckscheibe zeichneten den Verkehr auch in dem Moment auf, als ein anderes Fahrzeug das geparkte Auto der Frau streifte. Mit diesen Aufzeichnungen ging sie zur Polizei und wollte sie als Beweismittel vorlegen.
Verstoß gegen Datenschutzgesetz
Allerdings ohne den gewünschten Erfolg. Die Polizei leitete ein Bußgeldverfahren wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz ein. Dagegen legte die Autofahrerin Einspruch ein, da sie keine Daten erheben, sondern lediglich potenzielle Sachbeschädigungen an ihrem Fahrzeug aufklären wollte.
Das sah das Amtsgericht München anders. Das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung überwiege hier das Interesse der Betroffenen an der Aufdeckung einer potenziellen Straftat.
Eine permanente Überwachung durch Privatpersonen im öffentlichen Raum ist demnach nicht hinzunehmen und auch nicht bei Behörden als Beweismittel zu verwenden.
Zugunsten der Autofahrerin wertete das Gericht, dass ihr Fahrzeug bereits in der Vergangenheit schon einmal beschädigt worden war und sie deshalb subjektiv einen Anlass hatte, die Kameras einzusetzen. Dennoch musste sie eine Geldbuße von 150 Euro akzeptieren. (Az. 1112 OWi 300 Js 121012/17) amnet/Sm