Eigentümer einer nicht ausgebauten Dachgeschoss-Einheit müssen sich nicht zwingend an Betriebskosten und Sonderumlagen beteiligen. Entsprechende Regelungen in der Teilungserklärung sind nicht rechtswidrig, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte, wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Nr. 9/2018) berichtet. Da die entsprechenden Sondereigentumseinheiten noch nicht nutzbar sind, wären anderweitige Regelungen unangemessen.
In dem Fall ging es um den Beschluss einer Eigentümerversammlung, in dem die Eigentümer der nicht ausgebauten DachgeschossRohlinge von einer Sonderumlage ausgeschlossen wurden. In der Teilungserklärung war zudem festgelegt, dass die Eigentümer der Dachgeschoss-Einheiten erst nach deren Ausbau Wohngeld zahlen müssen. Miteigentümer wollten die Ausnahme von der Sonderumlage aber nicht hinnehmen – ohne Erfolg. Als Rohlinge seien die Einheiten noch nicht als Sondereigentum nutzbar.