Erhaltungsaufwand auch nachträglich absetzbar

von Redaktion

Baudenkmal: Gerichtsurteil

Immobilienbesitzer, die in einem Baudenkmal wohnen, dürfen den Erhaltungsaufwand als Sonderausgabe bei der Einkommensteuererklärung absetzen. „Zum Nachweis ist eine Bescheinigung vom Amt für Denkmalschutz erforderlich“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahler. Fehlt diese, berücksichtigt das Finanzamt die Abschreibung nicht. Kann die Bescheinigung nachgereicht werden, sind die Steuerbescheide zu ändern, urteilte das Finanzgericht Köln. Verzögerungen bei der Denkmalschutzbehörde gehen nicht zu Lasten der Besitzer.

Im verhandelten Fall bewohnten die Kläger ein denkmalgeschütztes Haus, in dessen Erhalt sie von 2008 bis 2010 insgesamt 29000 Euro steckten. Doch erst 2014 erhielten sie eine Bescheinigung und machten die Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die Änderung ab. Das sah das Finanzgericht Köln anders. Gegen das Urteil hat das Finanzamt Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt, eine abschließende Entscheidung steht noch aus.

Betroffene Immobilienbesitzer können dennoch profitieren. Man solle den Bescheid nachreichen und eine Änderung des Steuerbescheides beantragen, rät Klocke. Folgt das Finanzamt dem nicht, kann Einspruch eingelegt werden. Bestätigt der Bundesfinanzhof das Urteil, werden gegebenenfalls Steuern gemindert.

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