Wer haftet bei einem Unfall bei einer Probefahrt? ARAG Experten geben Auskunft:
Wer mit einem Fahrzeug eines Autohändlers eine Probefahrt unternimmt, kann meist davon ausgehen, dass ein Vollkaskoschutz besteht. Ist der Wagen nicht vollkaskoversichert, muss der Probefahrer unter Umständen selbst für den Schaden aufkommen. Der Händler muss dann allerdings den Käufer auf die Haftung hinweisen. Oft verlangen Händler, dass der Kunde eine Probefahrtvereinbarung unterzeichnet. Darin werden alle Haftungsmodalitäten festgehalten.
Wenn ein Unfall mit einem Wagen von einem privaten Verkäufer verursacht wird, übernimmt zunächst die Versicherung des Verkäufers den Schaden. Oft folgt eine Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse. Die Kosten für die Selbstbeteiligung vom Käufer erstattet zu bekommen, ist schwierig. Da hilft es, eine schriftliche Vereinbarung über die Haftung aufzusetzen.