Auch wenn manche Büroräume schöner sind als viele Wohnungen: In Gewerberäumen darf man nicht wohnen. Vermieter können ein solches Verhalten des Mieters abmahnen und auf Unterlassung klagen. Dieser Anspruch des Vermieters verjährt auch nicht ohne Weiteres. Das zeigt ein Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: XII ZR 5/18). Im verhandelten Fall hatte eine Frau im Jahr 2010 Flächen im Keller, Erdgeschoss und im ersten Stock eines Gebäudes gemietet. In den Räumen sollte laut Mietvertrag eine Anwaltskanzlei betrieben werden. Seit dem Bezug wohnte die Frau aber in den Räumen der ersten Etage. Einen Nachtrag zum Mietvertrag von 2011, wonach die Nutzung des ersten Stocks zu Wohnzwecken rückwirkend gestattet wurde, unterzeichnete die Frau nicht.
Mitte 2016 forderte der neue Eigentümer der Immobilie die Frau auf, nicht mehr in den Räumen zu wohnen – zu Recht, wie der BGH entschied. Denn die Räume seien als Gewerberäume vermietet worden. Der Vermieter habe Anspruch darauf, dass sie auch so genutzt werden.
Da der Vermieter das rechtswidrige Verhalten der Mieterin abgemahnt hatte, habe er nun Anspruch auf Unterlassung. Zwar können Ansprüche eines Vermieters nach drei Jahren verjähren. Nicht aber hier: In einem bestehenden Mietverhältnis könne keine Verjährung eintreten, solange die zweckwidrige Nutzung andauert.