Immobilienbesitzer sollten sich vor dem Verkauf eines Hauses über die steuerlichen Folgen informieren. Das gilt auch dann, wenn beim Hausverkauf ein Makler eingeschaltet wird. Denn dieser ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände verpflichtet, über die Steuerrechtsfolgen aufzuklären, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Im konkreten Fall hatte die Klägerin mithilfe einer Maklerin ein Haus für 295000 Euro verkauft. Das Haus hatte sie neun Jahre zuvor für 170000 Euro gekauft und vermietet. Da die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft wurde, waren auf den Gewinn Steuern fällig. Die Verkäuferin vertrat nun die Auffassung, dass die Maklerin sie auf die Spekulationsfrist hätte hinweisen müssen.
Danach ist der Gewinn aus dem Verkauf eines vermieteten Hauses innerhalb von zehn Jahren nach dem Kauf der Immobilie steuerpflichtig.
Hätte sie das Haus erst nach zehn Jahren verkauft, wäre es aber steuerfrei gewesen. Deshalb verklagte sie die Maklerin auf Schadenersatz in Höhe der Steuern.
Der BGH wies das ab. Welche Pflichten im Hinblick auf steuerrechtliche Folgen für den Makler bestehen, hänge vom Einzelfall ab.
Eine Aufklärungspflicht könnte zum Beispiel bestehen, wenn sich ein Makler als Fachmann in Steuerfragen präsentiert. Übrigens: Die Spekulationsfrist gilt nicht, wenn der Hausbesitzer selbst dort gewohnt hat.