Der eine grillt – dem anderen stinkt er!

von Redaktion

Egal ob Würstchen, Gemüse, Fleisch oder Fisch – im Sommer werfen viele gerne den Grill an. Doch wenn der Qualm die Nachbarn stört, kann es schnell Ärger geben. Nicht selten landen die Fälle dann vor Gericht. Was gibt es Schöneres, als im Sommer mit der Familie oder Freunden zu grillen? Aber was ist dabei erlaubt und was ist verboten? Was sollte man besser unterlassen, um den Nachbarn erst gar nicht ins Gehege zu kommen?

Grill auf dem Balkon

Grundsätzlich ist das in Ordnung, erklärt Helena Klinger vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Die Frage ist nur, um was für einen Grill es sich handelt, wo er steht und wie oft er benutzt wird. Und: Muss ich meinen Nachbarn gar um Erlaubnis fragen, bevor ich den Grill anzünde?

Lieber gute Stimmung

Aus Gründen eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses kann das eventuell empfehlenswert sein, vor allem wenn es eher eine etwas lautere Grill-Party wird. Nachbarn haben das Recht auf Nachtruhe, deshalb sollte das Grillen ab 22 Uhr deutlich leiser erfolgen oder die Party nach innen verlegt werden.

Offene Feuer? Nein!

Klar ist eines: Grillen mit offenem Feuer auf dem Balkon ist untersagt – nicht nur wegen der Geruchsbelästigung, sondern auch wegen der Brandgefahr! Hierzu gibt es diverse Amtsgerichtsurteile – und zwar unabhängig davon, ob ein Verbot in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt wurde!

Freiraum Terrasse

Anders ist es beim Grillen auf der Terrasse oder in einem angemieteten Garten: Hier ist auch ein Holzkohlefeuer möglich, entschied unter anderem das Landgericht Stuttgart (aber immer abhängig von Standort, Größe, Örtlichkeit, Häufigkeit des Grillens, verwendetem Grillgerät und davon ausgehenden Störungen).

Wie oft darf ich grillen?

Antwort: Gerichte haben hier nicht einheitlich entschieden. So befand das Amtsgericht Bonn, dass der Vermieter verpflichtet sei, darauf hinzuwirken, dass nur einmal pro Monat gegrillt werden darf und das Grillen 48 Stunden vorher angekündigt werden muss. Das Amtsgericht Westerstede erlaubte das Grillen bis zu zehnmal im Jahr. Auch die Uhrzeit und Dauer des Grillens können relevant sein. So entschied das Amtsgericht Berlin-Schöneberg, dass nicht länger als zwei Stunden und nicht später als 21 Uhr am Abend gegrillt werden darf.

Kann mir das Grillen etwa auch verboten werden?

Regelungen über die Zulässigkeit des Grillens, aber auch ein Grillverbot können sich für den Mieter zuerst einmal aus dem Mietvertrag oder der Hausordnung ergeben. Missachtet ein Mieter das Verbot wiederholt, kann der Vermieter nach vergeblicher Abmahnung kündigen. Für Wohnungseigentümer können darüber hinaus auch Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft relevant sein, die das Grillen betreffen und die dann zu beachten sind. ome

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