60 Zentimeter – das ist das zulässige Maß beim Öffnen einer Autotür am Fahrbahnrand. Alles darüber hinaus bedeutet laut eines Gerichtsurteils eine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer. Ob Autofahrer jetzt beim Aussteigen ein Metermaß bemühen müssen, um die zulässige Öffnung zu ermitteln, ließen die Richter vom Landgericht Hagen (Az.: 3 S 46/17) in ihrem Spruch offen.
Angemessener Seitenabstand
Allerdings legten sie laut ARAG-Experten auch das Maß für die Autofahrer fest, die an einem stehenden Fahrzeug vorbeifahren. Eine Zentimeterangabe machten sie zwar nicht, sie sprachen von einem „angemessenen Seitenabstand“. Und was angemessen sei, hänge von den jeweiligen Umständen ab.mid/ak