Viele Menschen haben diese traumatische Erfahrung schon einmal gemacht: Sie finden bei ihrer Rückkehr eine aufgebrochene Haustür oder ein aufgehebeltes Fenster vor.
Auch wenn der Schock groß ist, müssen umgehend folgende Maßnahmen ergriffen werden:
Erstens, die Polizei informieren.
Nach Einbruch nicht gleich aufräumen
Zweitens, sich sofort mit dem Versicherer in Verbindung setzen und den Schaden anzeigen. Der Versicherer teilt mit, wie man sich nun verhalten soll.
„Diese Weisungen müssen Sie befolgen, soweit es für Sie zumutbar ist“, erklärt Rechtsanwalt Per Friedrich. So sei es beispielsweise nicht erlaubt, das Haus oder die Wohnung unmittelbar nach dem Entdecken des Einbruchs aufzuräumen. „Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“, so der Anwalt.
Und Achtung: Beschädigte Gegenstände muss man aufbewahren.
Kreditkarten und Urkunden sperren
Drittens: Unverzüglich abhandengekommene Kreditkarten, EC-Karten, Sparbücher und andere sperrfähigen Urkunden sperren lassen. So müssen zum Beispiel Wertpapiere oder andere Urkunden vor Gericht für ungültig erklärt werden – im sogenannten Aufgebotsverfahren.
Weiteren Schaden verhindern
Viertens: Maßnahmen zur Schadenabwendung oder -minderung treffen, um das Eigentum zu schützen. Das heißt zum Beispiel, eine Plane vor dem kaputten Fenster zu befestigen, damit es nicht hereinregnet. „Laut der sogenannten Rettungspflicht müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen, die Sie auch dann ergreifen würden, wenn Sie den Schaden selbst zahlen müssten“, erklärt der Rechtsexperte.
Als nächstes muss man ein Verzeichnis der gestohlenen Gegenstände (Stehlgutliste) erstellen und unverzüglich bei der Polizei und dem Versicherer einreichen. Darin beschreibt man detailliert das Diebesgut und gibt den Neuwert der Gegenstände an.
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, was im Einzelfall zu beurteilen ist. Jedoch kann eine sechs Tage nach dem Einbruch erfolgte Anzeige im Einzelfall nicht mehr als unverzüglich eingeordnet werden.
Darüber hinaus muss man jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten. Dazu gehört auch, angeforderte Belege einzureichen oder zu beschaffen, sofern dies dem Geschädigten zugemutet werden kann.
Die genannten Pflichten gelten sowohl für Privatpersonen als auch für Gewerbetreibende. Die zuständige Versicherung ist allerdings jeweils eine andere: Bei Privatpersonen muss die Hausratversicherung, bei Gewerbetreibenden die Inventarversicherung hinzugezogen werden. Beim Einbruch in eine Mietwohnung ist zunächst die Hausratversicherung des Mieters Ansprechpartner. Diese kommt für die Regulierung aller Schäden auf, die mit dem Hausrat in direkter Verbindung stehen.
Versicherer können Zahlung verweigern
Dazu gehören auch vom Einbrecher verursachte Schäden an Türen und Fenstern. Diese Schäden werden auch von einer eventuell vorhandenen Gebäudeversicherung des Vermieters übernommen, falls der Mieter nicht hausratversichert ist. Die Gebäudeversicherung übernimmt jedoch nicht die Kosten für den gestohlenen oder zerstörten Hausrat. Deshalb ist es für Mieter in jedem Fall ratsam, eine Hausratversicherung abzuschließen – ansonsten bleibt man nämlich auf den Kosten für Reparaturen sitzen.
Allerdings gibt es Fälle, in denen der Versicherer die Zahlung verweigern kann: Für den Fall, dass Fenster oder die Terrassentür gekippt, ganz offen gelassen oder die Haustür beim Verlassen nicht abgeschlossen wurde, wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen. Neuere Versicherungen versichern auch grob fahrlässiges Handeln.
Und wie ist es, wenn man Fotos aus dem Urlaub in sozialen Netzwerken veröffentlicht und ein Einbrecher diesen Hinweis genutzt hat? „Dieses Verhalten ist zwar nicht ratsam, führt aber nicht zur Kürzung der Versicherungsleistung“, so der Rechtsanwalt. „Gleiches gilt für leicht zu findende Schlüsselverstecke oder in Fällen abhanden gekommener Schlüssel, wenn Sie nicht nachweisen können, dass Ihnen der Schlüssel gestohlen wurde.“
Spätestens wenn die Polizei beziehungsweise die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungen eingestellt hat, hat die Hausratversicherung zu leisten.