Hitze in der Wohnung schmälert für viele die Sommerfreuden. Auch eine Mietminderung ist nur möglich, wenn bestimmte bauliche Mängel vorliegen.
Um das bestmögliche Raumklima zu erreichen, gibt es eine Faustregel – sagt Prof. Hartwig Künzel vom Fraunhofer Institut für Bauphysik in Holzkirchen (Bayern): „Man sollte immer dann die Fenster öffnen, wenn es draußen kühler ist als drinnen.“ In Dachgeschossen sorgen offene Fenster auch tagsüber für Ausgleich. Auch das Deutsche Rote Kreuz rät: „Alle Fenster auf, Ventilatoren an!“
Wohnungen, die nur morgens und abends gelüftet werden, sollten tagsüber mit Jalousien und Vorhängen abgedunkelt werden. Hilfreich ist ein Ventilator – nur nicht, wenn man nicht im Haus ist.
Tierhalter sollten Vögel und Kleintiere lieber nicht vor Ventilatoren oder Klimaanlagen setzen, Zugluft verursacht Erkältungen und Augenentzündungen, mahnt die Tierschutzorganisation Aktion Tier. Stattdessen bietet es sich an, Käfige samt Bewohnern stundenweise in den Keller zu stellen.
Von in den Wohnräumen aufgehängten, feuchten Handtüchern rät Bauphysiker Künzel ab. Dabei entsteht viel Feuchtigkeit, die zur Last für die Bausubstanz werden kann. Bei geschlossenen Fenstern sprießen vielleicht sogar die Schimmelpilze.
Wer wegen Hitze in der Wohnung seine Miete mindern möchte, muss gute Gründe vortragen. Hohe Temperaturen im Sommer sind kein Mietmangel, erläutert der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. Das gelte auch für Dachgeschosswohnungen. Im Einzelfall haben jedoch Gerichte entschieden, dass die Bewohner die Miete anteilig für besonders heiße Tage mindern dürfen.
Das Amtsgericht Hamburg etwa hielt bei einer Obergeschosswohnung, in der die Temperatur tagsüber 30 und nachts mehr als 25 Grad betrug, eine Mietminderung von 20 Prozent für angemessen (Az.: 46 C 108/04). Im konkreten Fall entsprach der Wärmeschutz nicht dem Stand der Technik, der zum Zeitpunkt der Errichtung der Wohnung vorgeschrieben war. Das Gericht bewertete das als Sachmangel.
Betroffene Mieter sollten das Gespräch mit dem Vermieter suchen. Dieser kann prüfen, ob sich der Wärmeschutz verbessern lässt. Einen Anspruch auf eine spezifische Maßnahme wie den Einbau einer Klimaanlage habe der Mieter aber nicht.