Ein defekter Boiler, eine ausgefallene Heizung, ein kaputtes Fenster: Um Mängel in einem Mietobjekt muss sich in der Regel der Vermieter kümmern. Vorher darf er die Mängel besichtigen. Aber wer noch?
Vermieter haben das Recht, angezeigte Mängel eines Mieters zu überprüfen. Allerdings dürfen sie zur Besichtigung nicht beliebige Dritte mitnehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Landesgerichts Nürnberg-Fürth hervor (Az.: 7 S 8432/17), teilte die Justizpressestelle des Oberlandesgerichts Nürnberg mit.
In dem verhandelten Fall machte ein Mieter den Vermieter eines Reihenhauses auf Mängel aufmerksam. Aus Sicht des Vermieters sei die Mängelanzeige unbegründet und Teil einer Schikane. Dennoch wollte er die Mängel mit einem Zeugen überprüfen – der Mieter weigerte sich wiederholt, eine dritte Person zur Besichtigung in das Mietobjekt zu lassen. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis fristlos – es sei für ihn nicht zumutbar. Er wandte sich mit einer Räumungsklage zunächst ans Amtsgericht Erlangen (Az.: 15 C 603/17). Die Amtsrichter wiesen die Klage ab. Mit der Begründung, dass ein Vermieter sein Besichtigungsrecht schonend ausüben muss – also das Interesse des Mieters an der Unverletzlichkeit der Wohnung wahren muss. Die Besichtigung sollte effektiv durchgeführt sowie weitere Termine vermieden werden. Eine fachkundige Person wie ein Handwerker oder ein Sachverständiger sei zur Mängelbesichtigung zulässig, irgendeine dritte sachunkundige Person hingegen nicht. Das Landgericht folgte im Berufungsverfahren dieser Argumentation und wies die Klage auch ab.
Auch bei der Nutzung des Kellers gibt es zuweilen Streit. Da müssen Mieter ein paar Regeln beachten: Grundsätzlich dürfen Mieter Kellerräume nur in dem Umfang nutzen, den der Vermieter zulässt. Das gilt sowohl für die zugeteilten Kellerparzellen als auch für die gemeinschaftlichen Räume wie Fahrradkeller, Waschräume oder Flure. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Mit den eigenen, zur Wohnung gehörenden Kellerräumen können Mieter erst einmal tun, was ihnen beliebt – solange sie die zugelassene Nutzung nicht überschreiten. In der Regel dürfen nur Dinge aufbewahrt werden, die üblicherweise zum Wohngebrauch gerechnet werden oder mit diesem in Zusammenhang stehen, erklärt der Eigentümerverband. Gasbehälter und Treibstoff sind aus Brandschutzgründen bedenklich, sicherheitsgefährdende Substanzen wie etwa hoch dosierte Mittel zur Schädlingsbekämpfung sind verboten.
Gemeinschaftsräume und -flure dürfen, falls es nicht explizit erlaubt ist, nicht als Lager genutzt werden – sondern nur zu den Zwecken, für die sie vorgesehen sind. Das hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Beschluss festgehalten (Az.: 4 W 183/96). Gibt es eine Nutzungsordnung, muss sich jeder Mieter an diese halten. Sperrmüll, Kartons oder alte Fahrräder dürfen nicht in Gemeinschaftsräumen gelagert werden.