Landwirte aufgepasst!

von Redaktion

Umsatzsteuer bei „Urlaub auf dem Bauernhof“

Der Urlaub auf Bauernhöfen und Weingütern wird bei Touristen immer beliebter. Hat man als Landwirt oder Winzer erst einmal einen einträglichen Nebenerwerb etabliert, kann sich das für den Unternehmer durchaus rechnen. Aber: Je mehr Zimmer und touristische Angebote vorhanden sind, desto wahrscheinlicher ist eine Umsatzsteuerpflicht des Unternehmers: „Bereits das tägliche Servieren eines Mittagessens, regelmäßige Fahrten mit der Pferdekutsche oder ein Fahrradverleih können dazu führen, dass der ‚Urlaub auf dem Bauernhof‘ steuerlich nicht mehr der landwirtschaftlichen Tätigkeit zugeordnet werden kann, sondern als eigenständiges Gewerbe betrachtet wird“, warnt Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerberaterkammer München.

„Insbesondere sollten landwirtschaftliche Betriebe darauf achten, dass die aus einem touristisch orientierten Nebenerwerb, wie der Vermietung von Gästezimmern oder Ferienwohnungen, generierten Umsätze der Regelbesteuerung unterliegen“, schildert Prof. Schwab. Daraus ergebe sich auch für pauschalisierende Betriebe die Verpflichtung, zwischen sieben und 19 Prozent Umsatzsteuer an den Staat abzuführen. Denn Urlaubsgäste auf dem Bauernhof oder dem Weingut unterzubringen, entspräche nicht land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken.

Stellen Weingüter und Bauernhöfe Übernachtungsmöglichkeiten zur kurzfristigen Beherbergung zur Verfügung, greift der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ebenfalls mit sieben Prozent besteuert werden die Vermietung von Wiesen zu Campingzwecken. Inkludiert in den ermäßigten Steuersatz sei die Bereitstellung von Strom und sanitären Anlagen.

Den regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent müssten die Winzer und Landwirte für die Bereitstellung von touristischen Serviceangeboten wie Tennis- oder Minigolfplätzen, Saunen sowie Wasser- und Landfahrzeugen abführen.

„Landwirte, die touristische Angebote bereitstellen, sollten darauf bedacht sein, diese in einem separaten Gewerbe zu organisieren. Sonst laufen sie Gefahr, dass die Umsätze des landwirtschaftlichen Betriebs und der Gästebeherbergung gemeinschaftlich zur Berechnung der Umsatzsteuerschuld herangezogen werden“, so der Experte.

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